Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Eine Risikogarantie kann nur gewährt werden, wenn das thermische Netz richtig dimensioniert ist (Abs. 2). Die Dimensionierung der Rohrdurchmesser erfolgt auf Basis des spezifischen Druckverlustes pro Meter Leitungslänge. Aufgrund von Praxiserfahrungen wird eine Auslegung der einzelnen Teilstränge auf einen maximalen spezifischen Druckabfall von 250 bis 300 Pa/m für den geplanten Endausbau bei Auslegetemperatur empfohlen. Dieser wird grundsätzlich nur bei einer geringen Anzahl von Betriebsstunden erreicht, den Rest des Jahres ist das Fernwärmenetz «überdimensioniert».

Thermische Netze decken einen breiten Leistungsbereich mit Anschlussleistungen von weniger als 100 Kilowatt bis zu über 1 Gigawatt ab. Für die Gesamtenergiestatistik des Bundes wird zudem vorausgesetzt, dass das Transport- und Verteilnetz öffentlichen Boden beansprucht und dass die Wärme an Dritte verkauft wird. Grosse Wärmenetze innerhalb einer juristischen Einheit wie zum Beispiel einer Grossüberbauung sind technisch mit einem Fernwärmenetz identisch, werden aber nicht als Fernwärme erfasst. Als Minimalanforderung werden hier Netze grösser 100 Kilowatt Leistung und 200 Megawattstunden Wärmebezug definiert (Abs. 3).

Bedingung für den Erhalt einer Absicherung ist der Betrieb des thermischen Netzes mit erneuerbaren Energien und Abwärme (Abs. 4). Für die Spitzenlastabdeckung sowie für allfällige Reservevorhaltung kommen bis anhin oft Heizkessel mit Erdgas oder Heizöl zum Einsatz. Damit Fernwärme in Bezug auf die CO2-Emissionen einen deutlichen Vorteil gegenüber dezentralen Öl- und Gasheizungen erzielt, ist ein fossiler Spitzenlastanteil durch geeignete Auslegung gering zu halten. In der Regel ist ein Anteil der Grundlast-Wärmeerzeuger von 80–90 Prozent am Jahreswärmebedarf möglich.

Art. 203 Beitrag

Der Artikel regelt die Höhe des Beitrages, mit welchem der Gesuchsteller bei einem Eintritt eines Schadensfalls rechnen kann. Die genaue Höhe des Garantiebeitrags kann jedoch nicht bereits beim Gesucheingang definiert werden, sondern wird vom Bund erst bestimmt, wenn die Schadensmeldung eingegangen und das Schadensausmass bekannt ist.

Die Höhe des Risikobeitrags beträgt höchstens 50 Prozent, maximal aber 5 Millionen Franken der Kosten des Schadensausmasses bzw. der nötigen Ersatzanlage, um die langfristige Wärmebereitstellung zu gewährleisten. Bei dieser Massnahme handelt es sich um eine Risikoabsicherung und nicht um einen Investitionsbeitrag. Dennoch wurde die Höhe des maximalen Beitragssatzes auf 50 und nicht auf 100 Prozent festgelegt, damit ein Restrisiko beim Netzeigner verbleibt (Abs. 1). Das Gewähren eines Risikobeitrags bietet den Projektanten die Sicherheit, dass bei einem nicht planbaren Schadensereignis der Klimafonds einen Teil der Schadenskosten übernimmt und der Betrieb des thermischen Netzes somit aufrecht erhalten bleiben kann.

Absatz 2 regelt, welche Angaben zur Bestimmung der Höhe der Risikogarantie insbesondere massgebend sind. Sollte es zu einer Einschränkung der Wärmebereitstellung (Art. 201 Abs. 1 Bst. a) kommen, muss bekannt sein, was für eine Ersatzanlage künftig die Wärme bereitstellen soll und was diese Anlage kostet (Bst. a). Fällt aus nicht planbaren Gründen ein Grossteil des Wärmeabsatzes weg (Art. 201 Abs. 1 Bst. b), sind zur Berechnung des Schadensausmasses relevant: die verbleibende Amortisationsdauer des Netzes oder Teilen davon (Bst. b), die Höhe des wegfallenden Wärmeabsatzes (Bst. c) und ob die dadurch überschüssige Wärmebereitstellung anderweitig abgesetzt werden kann (Bst. d).

Bei einem Wegfall des Wärmeabsatzes gilt es zu unterscheiden, ob für die Belieferung des Kunden, bei dem der Wärmeabsatz wegfällt, ein spezieller separater Netzstrang gebaut wurde, z.B. zur Lieferung von Wasserdampf oder Prozesswärme, oder ob für diesen Kunden keine speziellen Netzbauten nötig waren. Im ersten Fall beschränkt sich der Schaden auf die noch nicht amortisierten Investitionen des separaten Netzstrangs und bei letzterem auf die gesamten noch nicht amortisierten Investitionen ins Netz, wobei vor allem relevant ist, ob die frei gewordene Wärmeproduktion nicht anderweitig abgesetzt werden kann.