Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Art. 204 Gesuch

Damit ein Eigentümer oder eine Eigentümerin eines geplanten thermischen Netzes und der dazugehörigen Wärmeerzeugungsanlage bei einem Schadensereignis Anspruch auf eine Risikoabsicherung aus dem Klimafonds hat, muss er/sie vor dem Baubeginn des neuen Netzes oder des Netzausbaus, d.h. innerhalb der Phasen 1–3 gemäss SIA 112 «Modell – Bauplanung», beim BFE ein Gesuch einreichen (Abs. 1). Das BFE schreibt in einer Richtlinie vor, welche Angaben das Gesuch beinhalten muss, damit es prüfen kann, ob beim eingereichten Projekt Anspruch auf eine Risikogarantie besteht. Für die Gesuchstellende besteht die Pflicht, alle Informationen, die zur Beurteilung eines Garantieanspruchs notwendig sind, offenzulegen. Absatz 2 definiert, dass die Gesuchstellende spätestens 60 Tage nach Eintritt eines Schadensfalls das Ereignis in einem Bericht, welcher das Ereignis schildert, dem BFE melden muss. Reicht der oder die Gesuchstellende keinen Bericht ein oder verpasst die Frist von 60 Tagen, so besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung aus dem Klimafonds.

9. Abschnitt: Installationen von Ladeinfrastrukturen in Mehrparteiengebäuden

Art. 205 Installation von Ladeinfrastruktur

Gegenstand des Förderprogramms sind die Basisinfrastruktur sowie die einzelnen Ladestationen in Mehrparteiengebäuden mit mindestens drei Wohnparteien (Abs. 1 und 2). Die Basisinfrastruktur sieht folgende Elemente vor: Netzanschluss, Unterverteilung Elektroinstallation (inkl. Sicherungen, Zähler und Lastmanagement), Flachbandkabel oder Stromschiene, Kommunikationsinfrastruktur und Grundplatten, was der Ausbaustufe C2 «Power to parking» des Merkblattes SIA 2060 entspricht.

Die einzelnen Ladestationen auf dem Parkplatz bzw. die Basisinfrastruktur können innerhalb oder ausserhalb eines Gebäudes sein, müssen sich jedoch in unmittelbarer Nähe zum Gebäude befinden und zur selben Eigentümerschaft gehören. Förderberechtigt sind private sowie halb-private Ladestationen (beispielsweise Pool-Lösungen, in welchen eine Ladestation von mehreren Mietern oder Stockwerkeigentümern geteilt wird). Ausgeschlossen sind öffentliche sowie halb-öffentliche Ladestationen (letztere sind z.B. Parkplätze eines Geschäfts, welche ausschliesslich für die Kunden zugänglich sind). Die Beiträge werden an Investoren der Ladeinfrastruktur ausgerichtet.

Die Basisinfrastruktur oder die Ladestationen müssen ein Lastmanagementsystem beinhalten bzw. ermöglichen. Ein Lastmanagementsystem ist notwendig, um eine teure Erhöhung des Netzanschlusses zu vermeiden und die Ladeinfrastruktur nicht zu überdimensionieren. Die Kommunikationsfähigkeit der Ladestationen stellt die Einbettung in ein Lastmanagementsystem sicher. Der Strom darf nur aus erneuerbaren Energien stammen. Das ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Umweltvorteile der Elektromobilität sicherzustellen. Der Vollzug wird mittels Eigendeklaration und Stichprobenkontrollen durchgeführt.

Art. 206 Beitrag

Die Förderung kann für die mit Strom erschlossenen Parkplätze (Basisinfrastruktur), Ladestationen oder eine Kombination davon ausgerichtet werden (Abs. 3). Wenn die Basisinfrastruktur entsprechend ausgebaut ist, können zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Ladestationen installiert und gegebenenfalls gefördert werden. Der minimale Förderbeitrag pro Gesuch beträgt 2'200 Franken (Abs. 1). Das entspricht beispielsweise drei mit Basisinfrastruktur erschlossenen Parkplätzen sowie zwei installierten Ladestationen. Der maximale Förderbeitrag pro Gesuch und Mehrparteiengebäude beträgt 10'000 Franken (z.B. 25 Parkplätze mit Basisinfrastruktur ohne Ladestationen oder 11 Parkplätze mit 11 Ladestationen). Mittels Identifizierung (z.B. Adresse) wird sichergestellt, dass der maximale Förderbeitrag für das gleiche Gebäude bei mehreren Gesuchen oder bei Handänderungen nicht überschritten wird.