Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 207 Vollzug
Das Förderprogramm soll durch die einzelnen Kantone (oder eine vom Kanton bezeichnete Stelle) nach den Vorgaben des Bundes (u.a. Förderbedingungen, Anforderungen an die Qualitätssicherung) abgewickelt werden, um die bestehenden Strukturen optimal zu nutzen. Die Details werden in einer Leistungsvereinbarung mit dem jeweiligen Kanton geregelt, der für seinen Vollzugsaufwand mit maximal 5 Prozent der eigenen Förderbeiträge entschädigt wird (Abs. 1). Falls ein Kanton den Vollzug nicht übernehmen will, vergibt der Bund den Vollzug für dieses Kantonsgebiet per Ausschreibung an Dritte.
Eine Mehrfachförderung der Ladeinfrastruktur mit kantonalen Massnahmen ist zulässig, sofern der Gesamtbeitrag an eine Massnahme 80 Prozent der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigt (Abs. 2).
10. Abschnitt: Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase
Art. 208 Berechtigte Anlagen
Der Bund richtet einen Beitrag aus für Anlagen, die Gas aus Biomasse oder aus erneuerbarer Elektrizität produzieren (Abs. 1). Der Wärmebedarf des Fermenters muss entweder mit dem eigenen Biogas oder durch den Einsatz von anderen erneuerbaren Energien abgedeckt werden (Bst. a). Generell muss der Energiebedarf der Anlage durch eine erneuerbare Quelle gedeckt werden. Die produzierten erneuerbaren Gase müssen ökologische und soziale Anforderungen erfüllen (Bst. b). Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind öffentliche Abwasserreinigungsanlagen (ARA) und Anlagen, die bereits am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 19 EnG teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach Artikel 24 EnG in Anspruch nehmen sowie Anlagen, die innerhalb der letzten 10 Jahre einen Investitionsbeitrag nach diesem Artikel in Anspruch genommen haben (Abs. 2).
Art. 209 Anrechenbare Kosten
Es sind nur die Kosten, die direkt mit der Produktion und Aufbereitung des erneuerbaren Gases verbunden sind, anrechenbar (Abs. 1). Die Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des erneuerbaren Gases sind nicht anrechenbar (Abs. 2).
Art. 210 Beitrag
Der Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten, maximal aber 6 Millionen Franken. Beiträge unter 100'000 Franken werden nicht ausbezahlt. Die Höhe des Beitragssatzes entspricht demjenigen für Biomasseanlagen im Strombereich, den der Bundesrat im Jahr 2020 in seiner Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Energiegesetzes vorgeschlagen hat. Dieser Beitragssatz lässt sich mit dem hohen Anteil der Betriebskosten von Biomasseanlagen begründen, der in vielen Fällen 50 Prozent der Gesamtkosten erreicht oder sogar übersteigt. Mit dem Beitragssatz wird sichergestellt, dass die Massnahme überhaupt genutzt und wirksam wird.
Art. 211 Gesuch und Baubeginn
Das Gesuch ist bis am 30. Juni eines jeden Jahres beim BFE einzureichen (Abs. 1). Die in dem Gesuch aufzunehmenden Angaben und Unterlagen sind im Artikel detailliert aufgeführt (Abs. 2). Ein Gesuch kann erst eingereicht werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt (Abs. 4). Grundsätzlich darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst begonnen werden, nachdem das BFE eine Zusicherung für den Investitionsbeitrag abgegeben hat (Abs. 3). Das BFE kann jedoch ausnahmsweise einen früheren Baubeginn bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten (Abs. 5).
Art. 212 Reihenfolge der Berücksichtigung
Werden mehr Mittel beantragt als zur Verfügung stehen, erfolgt eine Priorisierung der Gesuche (Abs. 1). Zum einen haben Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase aus Biomasse Vorrang vor Anlagen zur Produktion aus Elektrizität (Power-to-Gas). Zum anderen werden die Gesuche nach der Wirksamkeit