Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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der Förderung klassiert: Die Anlagen mit der höchsten Gasproduktion (in Nm3/h) pro investiertem Franken werden prioritär behandelt (Abs. 2). Müssen Gesuche zurückgewiesen werden, weil nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, können diese im folgenden Jahr erneut eingereicht werden.

Art. 213 Inhalt der Verfügung

Die positive Verfügung legt insbesondere den Höchstbetrag fest, der erst nach der Bauabschlussmeldung vollständig ausbezahlt wird. Der Finanzierungsplan sieht mehrere Zahlungstranchen vor, die auch in der Verfügung festgelegt werden.

Art. 214 Meldung der Inbetriebnahme

Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung mit gewissen im Artikel festgelegten Angaben und Unterlagen einzureichen.

Art. 215 Bauabschlussmeldung

Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung mit insbesondere einer vollständigen und detaillierten Baukostenabrechnung einzureichen.

Art. 216 Gestaffelte Auszahlung

Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt (Abs. 1). Die erste Tranche erfolgt, wenn eine Zusicherung nach Artikel 213 vorliegt (Abs. 2). Die zweite erfolgt mit der Inbetriebnahmemeldung und die letzte wird erst nach der Bauabschlussmeldung ausbezahlt (Abs. 3).

Art. 217 Ökologischer Mehrwert

Durch den Beitrag aus den zweckgebundenen Mitteln wird der ökologische Mehrwert nicht abgegolten. Das erneuerbare Gas darf weiter als solches behandelt werden.

11. Abschnitt: Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 218 Bürgschaft

Das bisherige Förderinstrument Technologiefonds wird in den Klimafonds überführt und ansonsten ohne grössere Anpassungen weitergeführt. Die Mittel für Bürgschaften zur Technologieförderung stammen jedoch neu aus den Flugabgaben.

Die Förderung deckt in erster Linie Risiken ab, die mit der innovativen Technologie einhergehen. Mit Darlehen unterstützt werden einzig neue Technologien, die marktfähig (Bst. a) sind. Zudem muss das Unternehmen aufgrund seiner personellen Kapazität und Finanzstruktur in der Lage sein, das Innovationsprojekt zu einem nachhaltigen Erfolg zu führen und das Darlehen zurückzuzahlen. Unternehmen, deren Solvenz gefährdet ist, dürfen daher nicht in den Genuss eines verbürgten Darlehens kommen (Bst. b). Die Darlehensgeberin muss die Bürgschaft aus diesem Fördermechanismus bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigen (Bst. c), so dass die Zinskosten für die unterstützten Unternehmen tragbar sind.

Gemäss Absatz 2 werden die Bürgschaften in der Regel Banken oder Sparkassen gewährt, die nach dem Bankengesetz zugelassen sind und der Finanzmarktaufsicht unterstehen. Andere geeignete Darlehensgeber können Gläubiger sein, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Aufgaben als Bürgschaftsnehmer mit einer vergleichbaren Sorgfalt wie eine Bank wahrnehmen.

Die Gewährung von Bürgschaften soll es innovativen Unternehmen erleichtern, Darlehen aufzunehmen. Die Bürgschaften dienen der Risikoteilung bei der Bereitstellung von Kapital. Absatz 3 legt die maximal verbürgte Summe auf 5 Millionen Franken pro Unternehmen fest. Der Umfang der tatsächlich verbürgten Summe orientiert sich an der bisherigen Praxis, die nach Unternehmens- und Anlagegrösse sowie