Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Projekttyp differenziert. Höhe und Laufzeit der Bürgschaften müssen auch mit den kommerziellen Erfordernissen zur Amortisation von Darlehen übereinstimmen. In der Regel werden höchstens 60 Prozent des Vorhabens verbürgt, 40 Prozent Eigenmittel müssen eingebracht werden. Die Laufzeit der gewährten Bürgschaft (maximal 10 Jahre) darf die Laufzeit des verbürgten Darlehens nicht übersteigen.
Art. 219 Zusicherung der Bürgschaft
Unternehmen, die ein Innovationsvorhaben mit einem verbürgten Darlehen finanzieren wollen, reichen beim BAFU bzw. bei einer vom BAFU beauftragten Organisation ein Gesuch ein. Bei positiver Beurteilung der innovativen Technologie und des Unternehmens erteilt das BAFU eine Zusicherung, dass die Bürgschaft gegenüber einem geeigneten Darlehensgeber gewährt wird (Abs. 1).
Absatz 2 legt fest, dass für die Beurteilung eines Innovationsprojekts mindestens Organisationsform, Organe, Zeichnungsberechtigung und Finanzstruktur des Unternehmens, inklusive Fristigkeit bereits bestehender Darlehen (Bst. a) anzugeben sind. Zusätzlich sind eine technische Dokumentation des Innovationsprojekts mit Businessplan und Investitionskosten, erwarteten «Cash Flows» sowie Massnahmen zur erfolgreichen Entwicklung, Markteinführung oder Verbreitung der innovativen Technologie anzugeben (Bst. b und c). Zudem müssen die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 218 genügen (Bst. d).
Von Interesse ist auch der Grund, warum das Innovationsprojekt ohne Bürgschaft nicht durchgeführt werden kann. Um insbesondere Mitnahmeeffekte zu verhindern, können das BAFU oder die beauftragen Vollzugsorgane jederzeit weitere Angaben verlangen (Abs. 3). Damit das Ausfallrisiko für den Klimafonds bei Bedarf sinkt, können für die Zusicherung der Bürgschaft auch Sicherheiten eingefordert werden (Abs. 4).
Art. 220 Meldepflicht und Berichterstattung
Das Unternehmen, dem ein verbürgtes Darlehen gewährt wird, muss jährlich Bericht erstatten über den Status des Darlehens, der über den Stand der Amortisation und Zinsbelastung Auskunft gibt, und seine Jahresrechnung vorlegen (Abs. 2).
Von Interesse sind ausserdem Ereignisse, die zu einem Schadensfall führen könnten. Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten, sind dem BAFU unverzüglich zu melden (Abs. 1). Dazu gehören insbesondere Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder des Unternehmenszwecks. Die Bürgschaft kann bei einer Übernahme eines Unternehmens weitergeführt werden.
Teil der Berichterstattung ist ausserdem auch der jährliche Geschäftsbericht inkl. Bilanz- und Erfolgsrechnung, welche spätestens drei Monate nach dem Geschäftsabschluss einzureichen sind (Abs. 3).
Art. 221 Vollzug
Das BAFU kann geeigneten Organisationen mit einem Leistungsauftrag Vollzugsaufgaben übertragen. Die übertragenen Verwaltungsaufgaben können gestützt auf Artikel 62 Absatz 3 CO2-Gesetz auch hoheitliche Aufgaben im Auftrag des Bundes umfassen. Die Organisation untersteht in diesem Fall der Staatshaftung.
Für die Prüfung der Gesuche setzt das UVEK eine Geschäftsstelle (Abs. 3) und für die Beurteilung der innovativen Technologie sowie der Marktfähigkeit ein Bürgschaftskomitee (Abs. 2) ein. Dieses Bürgschaftskomitee besteht aus bundesverwaltungsinternen und -externen Experten. Für ihren Aufwand werden die Experten entschädigt.
Die Kosten für die Abwicklung der Gesuche und die Entschädigung der beauftragten Organisationen werden im Budget des BAFU eingestellt und aus den Abgabeerträgen finanziert. Für die Behandlung der Gesuche können die Behörden oder die beauftragte Organisation Gebühren erheben (Abs. 4).