Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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12. Abschnitt: Massnahmen zur wesentlichen Verminderung von Treibhausgasemissionen im In- und Ausland

Art. 222 Förderung von klimarelevanten Innovationen im Inland

Die Erprobung und Nutzung von klimarelevanten Innovationen mit wesentlichem Treibhausgasverminderungspotential in der Wirtschaft kann auf Gesuch hin mit Finanzhilfen unterstützt werden (Abs. 1). Erwartet werden insbesondere Projekte im Rahmen von Branchenvereinbarungen oder Projekte, die Lösungen demonstrieren, die für die betreffende Branche Leuchtturmcharakter haben. Als Beispiel kann hier die Reduktion von Torf in der ganzen Gärtnerei- und Landwirtschaftsbranche bis zur Champignonzucht genannt werden. Eine Umstellung auf torfreduzierte und torffreie Produkte ist für diese Branchen eine Innovation, die eine Phase der intensiven Erprobung der Nutzer in Zusammenarbeit mit Substrathersteller und Händler erfordert und somit mit Kosten verbunden ist, die über Finanzhilfen mitgetragen werden können, damit in diesem Bereich Treibhausgasemissionen dauerhaft wesentlich vermindert werden.

Die Anforderungen an die Gesuche sind in Absatz 2 geregelt: Im Vordergrund des Gesuchs steht unter anderem die Effektivität der eingesetzten Mittel. So sollen Projekte gefördert werden, die voraussichtlich mindestens 50 Tonnen CO2eq in den ersten drei Jahren der Umsetzung vermindern. Da die Finanzhilfe höchstens 50 Prozent der Kosten beträgt, ist nachvollziehbar darzulegen, dass die beteiligten Partner genügend eigene Mittel aufbringen können, um die Gesamtkosten des Projektes zu tragen. Das BAFU kann bei Bedarf zusätzliche Informationen verlangen, wie zum Beispiel revidierte Buchhaltungsabschlüsse oder Auszüge aus dem Betreibungsregister zur Bewertung der finanziellen Gesundheit der Gesuchstellenden, sofern diese für die Entscheidung über das Gesuch notwendig sind (Abs. 3).

Art. 223 Entscheid und Auszahlung

Die Gesuche können jederzeit eingereicht werden (Abs. 1). Die Frist zur Einreichung der Gesuche wird mindestens drei Monate im Voraus bekanntgegeben.

Falls die Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, haben die Massnahmen Vorrang, die das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die Verminderung von Treibhausgasen aufweisen (Abs. 2). Das BAFU entscheidet per Verfügung (Abs. 3). Die Höhe des Förderbeitrags richtet sich nach der zu erwartenden erzielbaren Verminderung der Treibhausgasemissionen (Abs. 4). Um mit einer angemessenen Eigenbeteiligung der Gesuchstellenden ein genügendes Eigeninteresse und damit genügend Anreize für einen positiven Projektabschluss sicherzustellen, darf der Förderbeitrag 50 Prozent der Projektkosten nicht übersteigen. Der Höchstsatz von 50 Prozent wird zudem nur für die Projekte gewährt, deren Verminderungspotential überdurchschnittlich hoch ist, wie beispielsweise in der Metallverarbeitung. Der Betrag wird jedoch weniger als 50 Prozent betragen, wenn das Verminderungspotenzial unterdurchschnittlich ist.

Die Auszahlung ist in Absatz 5 geregelt. Sie soll etappenweise erfolgen, weil auch der Investitionsbedarf in der Regel etappenweise anfällt. Die Gesuchsteller können mit dem Finanzplan aufzeigen, welche Zwischenergebnisse in welcher Frist erreicht werden können, so dass die Stückelung der Auszahlung darauf abgestützt werden kann. Bei der Implementierung von Innovationen fallen oft erhebliche Umsetzungskosten bereits zu Beginn der Massnahme an. Es ist somit wesentlich, die Auszahlung der Finanzhilfen an Etappenzielen zu orientieren und frühzeitig in Teilen auszahlen zu können. Gleichzeitig wird nur ausbezahlt, wenn die Kosten unmittelbar bevorstehen. Die vollständige Auszahlung der Finanzhilfe bleibt allerdings an eine vollständige Erfüllung der vereinbarten Ziele mit entsprechender Berichterstattung geknüpft. Die letzte Tranche von 20 Prozent der gewährten Finanzhilfe wird in jedem Fall erst nach vollständigem Abschluss des Projekts und mit Vorlage einer vollständigen Schlussabrechnung ausbezahlt (Abs. 5).