Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Mit Buchstabe b Ziffer 3 und Buchstabe c Ziffer 6 in Absatz 1 soll neu bei Schafen der Moderhinkenstatus der Tierhaltung eingesehen werden können.

Art. 32 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kontrollorgane

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 13 der geltenden TVD-Verordnung.

Im Datenschutzgesetz (SR 235.1) wird das Bearbeiten von Daten wie folgt definiert: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Für das BLW besteht aber klar keine Absicht, Daten aus der TVD umzuarbeiten oder zu vernichten. Die Buchstaben b und c von Absatz 1 werden ausserdem redaktionell angepasst. Neu wird anstatt von «beschaffen» von «Einsicht nehmen» geredet.

Art. 33 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 14 Absatz 1 und 3 der geltenden TVD-

Verordnung mit redaktionellen Anpassungen. Als Zuchtorganisationen gelten die anerkannten Zuchtorganisationen im Sinne von Artikel 5 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (SR 916.310). Die Buchstaben f und g aus dem Absatz 1 von Artikel 14 der geltenden TVD-Verordnung werden in den neuen Buchstaben g von Absatz 1 kombiniert. Absatz 2 von Artikel 2 der geltenden TVD-

Verordnung wird ersatzlos gestrichen, weil der Bezug der Post- oder Bankverbindung von Mitgliedern durch die jeweilige Zucht-, Produzenten- und Labelorganisation in der Praxis bisher nie über die Identitas AG lief und dies auch nicht mehr erwünscht ist.

In Absatz 2 tritt anstelle des schriftlichen Verbots der Datenweitergabe eine Regelung, welche der heutigen Praxis einer Zustimmung in der TVD entspricht. Um die in Absatz 2 beschriebene Berechtigung zum Zugang zu den TVD-Daten ihrer Mitglieder zu erhalten, muss in den Statuten der jeweiligen Zuchtorganisation festgehalten sein, dass diese eine Zugriffsberechtigung auf die TVD-Daten ihrer Mitglieder hat. Zusätzlich müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter in der TVD der Datenfreigabe zustimmen. Bei den Equiden geschieht dies auf der Stufe des Einzeltiers anhand der Auswahl der Zuchtorganisation. Bei den Klauentieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) erfolgt die Freigabe auf der Stufe des Betriebs. Im Fall von Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdiensten wird das Zugriffsrecht vertraglich festgehalten. Es handelt sich daher um eine privatrechtliche Zustimmung durch die Mitglieder der jeweiligen Organisation über die Akzeptanz der Statuten oder die vertragliche Zustimmung. Damit eine Produzenten- oder Labelorganisation oder ein Tiergesundheitsdienst auf die TVD-Daten ihrer Mitglieder zugreifen kann, müssen die Mitglieder dies in der TVD einmalig bestätigen. Diese Datenfreigabe kann in der TVD durch die Mitglieder jederzeit zurückgezogen werden. Dadurch werden keine neuen TVD-Daten mit der Label- oder Produzentenorganisation oder dem Tiergesundheitsdienst geteilt. Eine Kopie der bereits geteilten Daten kann jedoch bei der jeweiligen Organisation gespeichert sein und liegt damit ausserhalb des Einflussbereichs des Bundes und der Identitas AG.

Art. 34 Tierhalterinnen und Tierhalter

Der Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 16 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung mit redaktionellen Anpassungen. Unter Buchstaben b wird präzisiert, dass mit der Auflistung des Tierbestands die Identitätsnummer jedes einzelnen Tiers im gegenwärtigen oder vergangenen Tierbestand gemeint ist. Der geltende Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der TVD-Verordnung wird nicht übernommen. Der Grund dafür ist, dass die unter diesem Buchstaben aufgeführten Informationen (Tiergeschichte, Tierdetail und BVD-Status) gemäss Artikel 31 (bzw. Art. 12 der geltenden TVD-Verordnung) für die Allgemeinheit ohnehin zugänglich sind, sofern die Identifikationsnummer des Tieres oder die TVD-Nummer der Tierhaltung bekannt ist.

Der Absatz 2 entspricht Artikel 16 Absatz 1bisBuchstaben a und b. Aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids vom 25. November 2020 im Fall Lucarna Macana AG darf das Schlachtgewicht für die früheren Tierhalterinnen und Tierhalter in der TVD nicht mehr einsehbar sein. Dieses wird daher unter Buchstabe b nicht mehr aufgeführt.