Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 88Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Art. 35 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 16 Absatz 2 der geltenden TVD-Verordnung mit redaktionellen Anpassungen. Buchstabe b wird nicht übernommen, weil die Tiergeschichte und das Tierdetail bei bekannter Identifikationsnummer des Tieres ohnehin für alle TVD-Benutzerinnen und Benutzer einsehbar sind (vgl. Art. 31).
Art. 36 Beauftragte
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 17 der geltenden TVD-Verordnung mit redaktionellen Anpassungen.
Art. 37 Dritte
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 18 der geltenden TVD-Verordnung (Abs. 1). Neu wird mit Absatz 2 die bisherige Praxis für den Datenbezug durch Dritte formalisiert.
Art. 38 Schnittstellen zu anderen Systemen
Die Identitas AG stellt seit Jahren die XML-Schnittstelle «AnimalTracing» zur Verfügung3. In Absatz 1 wird diese Schnittstelle zur TVD neu rechtlich verankert. Für die Nutzung der Schnittstelle wird der Abschluss eines IAM und XML-Lizenzvertrags mit dem BLW vorausgesetzt.
Die Identitas AG betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich TVD zusätzlich zu AnimalTracing weitere, nur intern zugängliche Schnittstellen zur TVD. Diese dienen beispielsweise der Verrechnung der Entsorgungsbeiträge mit den TVD-Gebühren oder stellen den Zugriff durch Hilfssysteme sicher. Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass die Identitas AG für ihre gewerblichen Leistungen ausschliesslich via die öffentlich zugängliche XML-Schnittstelle AnimalTracing auf die TVD zugreift. Dies um allfällige Wettbewerbsvorteile bei den gewerblichen Leistungen durch einen privilegierten Zugang zur TVD zu verhindern.
Absatz 3 wird aufgrund der Erläuterungen zum Artikel 7a Absatz 6 TSG in der Botschaft 19.030 eingeführt: «Die Daten der Tierverkehrsdatenbank sind einerseits für die Aufgabenerfüllung des Bundes im Bereich der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit wie auch in der Agrarpolitik sehr wichtig, andererseits für die Unterstützung des kantonalen Vollzugs unabdingbar. Dies zeigen nicht zuletzt auch die zahlreichen Schnittstellen der Tierverkehrsdatenbank mit anderen Informationssystemen des BLV und des BLW wie beispielsweise mit dem Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ASAN), dem Informationssystem für Labordaten (ALIS) und dem Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol)». Ausserdem wird Artikel 18a der geltenden TVD-Verordnung sinngemäss in Absatz 3 (Bst. c) integriert sowie E-Transit als System, welches von der Tierverkehrsdatenbank Informationen zu den Tieren und den Tierhaltungen bezieht (Bst. g), aufgeführt.
Art. 39 Zweck und Inhalt des GVE-Rechners
Dieser Artikel beschreibt grob die Funktionen des bestehenden Informationssystems «GVE-Rechner».
Art. 40 Berechnung der GVE-Werte
Gemäss BBl 2020 5565 kann der Bundesrat der Identitas AG (Art. 7a TSG) Aufgaben übertragen, die den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen betreffen. Dieser Artikel entspricht mehrheitlich dem Artikel 10 der geltenden TVD-Verordnung mit redaktionellen Anpassungen. Im Einleitungssatz von Absatz 1 der geltenden Verordnung werden mit dem Verweis auf Artikel 5 nur die Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons anvisiert. Diese Formulierung ist deshalb lückenhaft, weil heute bereits
3https://www.isb.admin.ch/isb/de/home/e-services-bund/services/animaltracing.html