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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
ckung und Zustellung eine Voraussetzung bilden.
3.6 Vertrauenswürdige Komponenten (Setup-Komponenten, Druckkomponen-
ten, technische Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer sowie Kontrollkomponenten) müssen in einem beobachtbaren Prozess aufgesetzt, aktualisiert, konfiguriert und abgesichert werden.
3.7 Vor der Installation einer Software ist für sämtliche Programme anhand
einer publizierten Referenz zu prüfen, ob es sich bei den Dateien um die korrekte und unverfälschte Version handelt.
3.8 Der Zeitpunkt für die Aktualisierung der gesamten Software von vertrau-
enswürdigen Komponenten ist so zu wählen, dass die dadurch erwarteten Vorteile gegenüber den möglichen Gefahren überwiegen.
3.9 Setup-Komponenten, Druckkomponenten und technische Hilfsmittel der
Prüferinnen und Prüfer, die in irgendeiner Form an der Bearbeitung von kritischen Daten beteiligt sind, müssen während der gesamten Rechenzeit und bis zur Löschung allfälliger kritischer Daten oder bis zur sicheren Aufbewahrung im Vieraugenprinzip physisch überwacht werden. Sie dürfen höchstens über sichtbare physische Kabel untereinander verbunden sein, so dass bis zur Vernichtung der vertraulichen Daten ersichtlicherweise keine weiteren Maschinen auf sie zugreifen können.
3.10 Für die Installation oder die Aktualisierung von Software dürfen vertrau-
enswürdige Komponenten nicht mit dem Internet verbunden werden.
3.11 Im Grundsatz müssen kritische Daten nach ihrer Verwendung vernichtet
werden. Beim Vorliegen guter Gründe ist als Alternative auch eine sichere Aufbewahrung des Datenträgers erlaubt.
3.12 Datenträger für den Datenaustausch oder die Aufbewahrung von Daten, wie
USB-Sticks, müssen nach dem Aufspielen der Daten in die vertrauenswürdige Komponente entfernt werden und dürfen vor der Vernichtung der Daten nur dann wiederverwendet werden, wenn sich auf der vertrauenswürdigen Komponente vor dem Aufspielen der Daten keine kritischen Daten befunden haben.
Datenträger für den Datenaustausch müssen vor der Verwendung mithilfe einer Komponente, die entsprechend den Anforderungen an vertrauenswürdige Komponenten betrieben wird, neu formatiert und allfällige Daten darauf müssen vernichtet werden.
3.13 Es darf kein logischer Zugriff auf oder physischer Zugang zu vertrauens-
würdigen Komponenten oder Datenträgern mit kritischen Daten möglich sein, ohne dass eine andere Person dies bemerkt, beispielsweise indem sie für die Gewährung des Zugriffs mitwirken muss (strenges Vieraugenprinzip).
3.14 Ein geglückter unerlaubter Zugriff auf eine Kontrollkomponente soll mög-
lichst keinen Vorteil beim Versuch verschaffen, auf eine weitere Kontrollkomponente unbemerkt zuzugreifen. Zusätzlich zu den übrigen Anforderungen nach Ziffer 3 gelten dahingehend die folgenden Anforderungen: