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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
2.9.3 Für die Wahrung des Stimmgeheimnisses und das Fehlen vorzeitiger Teilergebnisse nach Ziffer 2.7
2.9.3.1 Die folgenden Systemteilnehmenden gelten als nicht vertrauenswürdig:
NV-System
drei von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offen gelassen werden muss, um welche drei es sich handelt
ein signifikanter Anteil der Stimmberechtigten
2.9.3.2 Die folgenden Systemteilnehmenden dürfen als vertrauenswürdig gelten:
Setup-Komponente
Druckkomponente
Benutzerplattform
eine von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offengelassen werden muss, um welche es sich dabei handelt
eine Prüferin oder ein Prüfer einer Gruppe, wobei offengelassen werden muss, um welche oder welchen es sich dabei handelt; Ziffer 2.7.2 geht dabei vor
ein technisches Hilfsmittel einer vertrauenswürdigen Prüferin oder eines vertrauenswürdigen Prüfers, wobei offengelassen werden muss, um welches es sich dabei handelt; Ziffer 2.7.2 geht dabei vor 2.9.3.3 Wird eine gesamte Gruppe von Kontrollkomponenten bei einem privaten
Systembetreiber eingesetzt, so gilt keine dieser Kontrollkomponenten als vertrauenswürdig.
2.9.4 Für die Wirksamkeit der Authentifizierung nach Ziffer 2.8
2.9.4.1 Die folgenden Systemteilnehmenden gelten als nicht vertrauenswürdig:
NV-System
drei von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offen gelassen werden muss, um welche drei es sich handelt
ein signifikanter Anteil der Stimmberechtigten
Prüferinnen und Prüfer
technische Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer
Benutzerplattform
2.9.4.2 Die folgenden Systemteilnehmenden dürfen als vertrauenswürdig gelten:
Setup-Komponente
Druckkomponente
eine von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offengelassen werden muss, um welche es sich dabei handelt