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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
Hat eine Person physischen oder logischen Zugriff auf eine Kontrollkomponente, so darf sie keinen Zugriff auf eine andere Kontrollkomponente haben.
Die Hardware, die Betriebssysteme und die Überwachungssysteme der Kontrollkomponenten sollen sich unterscheiden.
Die Kontrollkomponenten sollen an unterschiedliche Netzwerke angeschlossen sein.
Eine Kontrollkomponente muss durch ein physisches Gerät realisiert werden. Virtualisierung über mehrere physische Geräte ist nicht zulässig.
3.15 Kontrollkomponenten müssen darauf ausgerichtet sein, unerlaubte Zugriffe
zu erkennen und die verantwortlichen Personen zu alarmieren. Die verantwortlichen Personen sollen externe Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie beispielsweise die Überwachung und die manipulationsresistente Protokollierung des Netzverkehrs oder die physische Überwachung mit Kameras, die ihrer Kontrolle unterliegen. Die verantwortlichen Personen müssen als besonders vertrauenswürdig und zuverlässig gelten.
3.16 Vertrauenswürdige Komponenten müssen ausschliesslich die vorgesehenen
Operationen durchführen.
3.17 Die Software des technischen Hilfsmittels der Prüferinnen und Prüfer muss
von einem anderen Systementwickler bezogen werden als jenem, der den grössten Teil der Software der übrigen Systembestandteile entwickelt hat. Die Publikation der Software des technischen Hilfsmittels unter einer Lizenz, die die Kriterien nach Open Source Software4 erfüllt, kann eine Ausnahme begründen. Bringen Prüferinnen oder Prüfer mehrere technische Hilfsmittel zum Einsatz, so gilt diese Bestimmung für mindestens eines.
3.18 Alle Abläufe im Umgang mit vertrauenswürdigen Komponenten müssen
schriftlich und für die betroffenen Personen leicht verständlich dokumentiert sein.
3.19 Jeder Zugriff und jede Verwendung einer vertrauenswürdigen Komponente
oder eines Datenträgers mit kritischen Daten müssen protokolliert werden.
4. Stimmvorgang
4.1 Die stimmende Person erklärt, dass sie die Regeln der elektronischen
Stimmabgabe und ihre Verantwortlichkeit zur Kenntnis genommen hat.
4.2 Die stimmende Person wird, bevor sie ihre Stimme abgibt, darauf aufmerk-
sam gemacht, dass sie damit am Urnengang teilnimmt, wie wenn sie brieflich oder persönlich an der Urne abstimmen würde. Die stimmende Person
4 vgl. dazu die Definition im Praxis-Leitfaden Open Source Software in der Bundesverwaltung, Version 1.0 vom 19.12.2019, Kap. 1; beziehbar bei: Schweizerische Bundeskanzlei, CH-3003 Bern; www.bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT Lenkung > Bundesarchitektur > Open Source Software (OSS).