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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
8. Informationen und Anleitungen
8.1 Die auf kantonaler Ebene verantwortliche Stelle erstellt ein Konzept
zur Information der Bürgerinnen und Bürger über die elektronische Stimmabgabe.
8.2 Das Konzept gewährleistet, dass die Informationen von den zustän-
digen Gremien autorisiert werden.
8.3 Auf dem Internet finden sich Ratschläge und Anleitungen zur
Stimmabgabe sowie Informationen zur Verantwortlichkeit der Stimmberechtigten. Diese wirken einer überstürzten oder unüberlegten Handlungsweise entgegen.
8.4 Den Stimmberechtigten werden die Verifizierbarkeit, weitere Si-
cherheitsmassnahmen sowie das Vorgehen bei Anomalien auf zugängliche Weise erklärt.
8.5 Den Stimmberechtigten wird erklärt, worauf sie achten müssen,
damit sie ihre Stimme sicher abgeben können.
8.6 Den Stimmberechtigten wird erklärt, wie die Stimme in der zur
Stimmeingabe verwendeten Benutzerplattform nach der Stimmabgabe auf allen Speichern gelöscht werden kann.
8.7 Die Stimmberechtigten können technischen Support anfordern.
8.8 Die Stimmberechtigten werden aufgerufen, falsch angezeigte
Prüfcodes oder weitere Prüfungen mit negativem Ergebnis bei der auf kantonaler Ebene verantwortlichen Stelle zu melden. Dieser Aufruf wird insbesondere mit dem Stimmmaterial verbreitet.
8.9 Die Stimmberechtigten erhalten die nötigen Angaben, um die
Authentizität der zur Stimmabgabe benutzten Internetseite, des Servers und der Software zu kontrollieren. Die Aussagekraft einer erfolgreichen Kontrolle muss durch den Einsatz kryptografischer Mittel gemäss besten Praktiken unterstützt werden.
8.10 Die für die sichere Stimmabgabe wesentlichen Informationen
werden mit dem Stimmmaterial verschickt. Den Stimmberechtigten wird erklärt, dass sie sich im Zweifelsfall an die Informationen des Stimmmaterials halten sollen und nicht an die Informationen, die auf der Benutzerplattform angezeigt werden.
8.11 Den Stimmberechtigten wird erklärt, wie die Verifizierbarkeit und
die Wahrung des Stimmgeheimnisses sichergestellt sind.
8.12 Bekannte Mängel und der mit ihnen verbundene Handlungsbedarf
werden transparent kommuniziert.
8.13 Die Prüferinnen und Prüfer werden zu Prozessen, denen die Kor-
rektheit des Ergebnisses, die Einhaltung des Stimmgeheimnisses und das Fehlen vorzeitiger Teilergebnisse unterliegen (beispielsweise Schlüsselgenerierung, Druck des Stimmmaterials, Entschlüsselung und Auszählung), angemessen informiert und geschult. Sie