Vorlage
Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
2.12 Funktionale Anforderungen an den Prozess der Stimmabgabe mit Auswirkungen auf das kryptografische Protokoll
2.12.1 Mit den Authentisierungsmerkmalen, die einer stimmberechtigten Person
zugewiesen sind, kann nur eine Stimme abgegeben werden.
2.12.2 Die stimmende Person gibt ihre Stimme in die Benutzerplattform ein.
2.12.3 Die stimmende Person kann die Stimme bis zur Willensbekundung, sie
abgeben zu wollen, verändern und anhand einer Übersicht prüfen.
2.12.4 Nachdem die stimmende Person die Möglichkeit hatte, die Stimme anhand
der Übersicht zu prüfen, gibt sie in die Benutzerplattform ein, dass sie die Stimme in der eingegebenen Form abgeben will.
2.12.5 Die Beweise für die korrekte Stimmabgabe nach Ziffer 2.5 müssen sich in
mindestens zwei sequenzielle Teilbeweise gliedern. Jede als Teilbeweis dargestellte Anzeige muss einen echten Beitrag an die Stichhaltigkeit des Beweises nach Ziffer 2.5 bilden.
2.12.6 Die Benutzerplattform zeigt der stimmenden Person den ersten Teilbeweis
an, nachdem diese in die Benutzerplattform eingegeben hat, dass sie die Stimme abgeben will.
2.12.7 Die Benutzerplattform zeigt der stimmenden Person den nachfolgenden
Teilbeweis erst dann an, wenn diese die Korrektheit des vorherigen Teilbeweises durch eine Eingabe in die Benutzerplattform bestätigt hat.
2.12.8 Indem die stimmende Person die Korrektheit des vorletzten Teilbeweises
bestätigt, bekundet sie den Willen, die Stimme definitiv abgeben zu wollen.
2.12.9 Die Gruppe von Kontrollkomponenten registriert die Stimme als system-
konform abgegeben, wenn sie die Bestätigung, die Stimme definitiv abgeben zu wollen, erhalten hat.
2.12.10 Hat die stimmende Person den letzten Teilbeweis mit positivem Ergebnis
geprüft, so ist die Stimmabgabe abgeschlossen. Der letzte Teilbeweis soll besonders leicht zu prüfen sein, indem sich die Prüfung möglichst auf die korrekte Anzeige eines einzigen Codes oder einer anderen einfachen Anzeige beschränkt.
2.12.11 Werden Stimmdaten importiert, so ist eine Setup-Komponente oder eine
Druckkomponente ab jenem Zeitpunkt nicht mehr als vertrauenswürdig zu betrachten.
2.12.12 Werden in der Vorbereitung des Urnengangs vertrauliche Daten in ein
Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer importiert, so gelten für dieses dieselben Bestimmungen wie für Setup-Komponenten nach Ziffern 2 und 3.
2.13 Anforderungen an die Definition und die Beschreibung des kryptogra-
fischen Protokolls
2.13.1 Wo möglich werden Bausteine verwendet, die weltweit verbreitet sind und