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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

vertieft durch kompetente Personen geprüft wurden. Als Massgabe können Standards, Referenzprojekte sowie wissenschaftliche Publikationen beigezogen werden. Abweichungen und Zweifelsfälle müssen im Rahmen der Risikobeurteilung nach Artikel 4 gesondert behandelt werden.

2.13.2 Handlungsanweisungen dürfen nicht unterspezifiziert sein. Die einzelnen

Handlungsanweisungen müssen die Umsetzungsmöglichkeiten so weit eingrenzen, dass jede Umsetzung, die die Anweisung zulässt, auch mit der Erfüllung der Anforderungen an das kryptografische Protokoll konform ist.

2.14 Beweise über die Erfüllung der Anforderungen an das kryptografi-

sche Protokoll

2.14.1 Ein symbolischer und ein kryptografischer Beweis müssen belegen, dass

das kryptografische Protokoll die Anforderungen in Ziffern 2.1-2.12 erfüllt.

2.14.2 Die Beweise müssen direkt auf die Protokollbeschreibung Bezug nehmen,

die als Grundlage für die Systementwicklung dient.

2.14.3 Die Beweise dürfen bezüglich kryptografischer Grundkomponenten unter

allgemein akzeptierten Sicherheitsannahmen geführt werden (beispielsweise «random oracle model», «decisional Diffie-Hellman assumption», «Fiat-Shamir heuristic»).

3. Anforderungen an vertrauenswürdige Komponenten nach Ziffer 2 und deren Betrieb

3.1 Der Betrieb der Setup-Komponente und mindestens einer Kontrollkompo-

nente der Gruppe, die einen Teil des Schlüssels zur Entschlüsselung der Stimmen enthält, gehört in die direkte Zuständigkeit des Kantons und muss in dessen Infrastruktur erfolgen. Die Auslagerung an einen privaten Systembetreiber ist unzulässig.

3.2 Für die Wahl von Zufallswerten namentlich für Setup-Komponenten und

Kontrollkomponenten ist die Verwendung von genügend Entropie sicherzustellen.

3.3 Prüferinnen oder Prüfer müssen die Beweise nach Ziffer 2.6 mindestens

einmal prüfen und dazu ein technisches Hilfsmittel nach Ziffer 2 einsetzen.

3.4 Die betrieblichen Anforderungen für Setup-Komponenten nach Ziffer 3

gelten auch für technische Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer. Die Prüferinnen und Prüfer können im Rahmen ihrer Verantwortung, die durch das kantonale Recht festgelegt wird, Abweichungen vorsehen.

3.5 Der Kanton kann mit Ausnahme der unter Ziffern 3.1 und 3.3 genannten

Komponenten den Betrieb beliebiger Teile des Systems, einschliesslich der Kontrollkomponenten sowie der Druckkomponente an private Dienstleister delegieren. Ein privater Betreiber der Druckkomponente darf ausschliesslich betriebliche Aufgaben wahrnehmen, die für die Aufbereitung, Verpa-