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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

kann ihre Stimme erst abgeben, nachdem sie bestätigt hat, dies zur Kenntnis genommen zu haben.

4.3 Die stimmende Person wird bei der Stimmabgabe aufgefordert, die Beweise

nach Ziffer 2.5 anhand der Verifizierungsreferenz zu prüfen und allfällige Zweifel an deren Korrektheit beim Kanton zu melden.

4.4 Vor der definitiven elektronischen Stimmabgabe kann die stimmberechtigte

Person ihre Stimme weiterhin über einen konventionellen Stimmkanal abgeben.

4.5 Das clientseitige System, wie es sich der stimmenden Person präsentiert,

beeinflusst diese nicht in ihrer Entscheidungsfindung.

4.6 Die Benutzerführung verleitet nicht zu einer übereilten oder unüberlegten

Stimmabgabe.

4.7 Das System bietet der stimmenden Person keine Funktion zum Ausdrucken

der Stimme.

4.8 Der stimmenden Person wird nach Abschluss der Stimmabgabe keinerlei

Information zum Inhalt der abgegebenen verschlüsselten Stimme angezeigt.

4.9 Einer stimmberechtigten Person, die keine Stimme abgeben kann, weil

Drittpersonen unter missbräuchlicher Verwendung ihres Stimmmaterials eine Stimme abgegeben haben, kann der Kanton die Stimmabgabe weiterhin ermöglichen, indem er die missbräuchlich abgegebene Stimme für nichtig erklärt. Das Stimmgeheimnis nach Ziffer 2.7 ist zu wahren.

4.10 Für eine stimmberechtigte Person mit einer Behinderung dürfen Erleichte-

rungen zur Überprüfung der Beweise vorgesehen werden. Ausschliesslich in einem solchen Fall darf von den Anforderungen nach Ziffer 2.9.1 abgewichen werden.

4.11 Solange das System keine Bestätigung der definitiven elektronischen

Stimmabgabe registriert hat, kann eine stimmberechtigte Person ihre Stimme weiterhin über einen konventionellen Stimmkanal abgeben.

4.12 Die Verwendung eines von der elektronischen Stimmabgabe unabhängigen

Authentisierungsmittels ist erlaubt. Auswirkungen auf die Integrität der Stimmrechtsprüfung sowie die Wahrung des Stimmgeheimnisses sind im Rahmen der Risikobeurteilung vertieft zu prüfen.

5. Vorbereitung des Urnengangs

5.1 Werden die Stimmregisterdaten aus einem Drittsystem importiert,

das sich ausserhalb der Kontrolle des Kantons befindet, müssen die Daten verschlüsselt und signiert werden. Die Signatur muss bei Erhalt solcher Daten überprüft werden. Für die Zustellung an die Druckerei gehen die Bestimmungen nach Ziffer 7 vor.

5.2 Die Daten, die für die Prüfung der Beweise nach Ziffer 2.6 notwen-

dig sind, werden an die Prüferinnen und Prüfer übergeben.