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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
Beschreibung Betroffenes Sicherheitsziel (nach Art. 4 Abs. 3)
13.19 Eine Backdoor8 wird über eine Soft- Korrektheit des Ergebnisses,
wareabhängigkeit in das System Wahrung des Stimmgeheimniseingeführt und von einem externen ses und Ausschluss vorzeitiger Angreifer ausgenutzt, um auf das Teilergebnisse, Erreichbarkeit System zuzugreifen. und Funktionsfähigkeit des Stimmkanals, Schutz der für die Stimmberechtigten bestimmten Informationen vor Manipulationen, keine missbräuchliche Verwendung von Beweisen zum Stimmverhalten
13.20 Malware auf der Benutzerplattform Wahrung des Stimmgeheimnis-
schickt die Stimme an eine feindliche ses und Ausschluss vorzeitiger Organisation. Teilergebnisse
13.21 Die Stimme wird mittels DNS- Wahrung des Stimmgeheimnis-
Spoofing umgeleitet. ses und Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse
13.22 Ein externer Angreifer liest die Stim- Wahrung des Stimmgeheimnis-
me mittels MITM. ses und Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse
13.23 Ein interner Angreifer benutzt den Wahrung des Stimmgeheimnis-
Schlüssel und entschlüsselt nicht- ses und Ausschluss vorzeitiger anonyme Stimmen. Teilergebnisse
13.24 Bei der Prüfung auf Korrektheit der Wahrung des Stimmgeheimnis-
Verarbeitung und der Auszählung ses und Ausschluss vorzeitiger wird das Stimmgeheimnis gebrochen. Teilergebnisse
13.25 Ein interner Angreifer liest die Stim- Wahrung des Stimmgeheimnis-
men vorzeitig, ohne die Stimmen ses und Ausschluss vorzeitiger entschlüsseln zu müssen. Teilergebnisse
13.26 Eine feindliche Organisation dringt ins Wahrung des Stimmgeheimnis-
System ein mit dem Ziel, das Stimm- ses und Ausschluss vorzeitiger geheimnis zu brechen oder vorzeitige Teilergebnisse
Teilergebnisse zu erheben.
8 Backdoor bezeichnet einen Teil einer Software, der es ermöglicht, unter Umgehung der normalen Zugriffssicherung Zugang zum Computer oder einer sonst geschützten Funktion eines Computerprogramms zu erlangen.