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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
Vorgehen festlegt. Er schafft Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit.
12. Vertrauliche Daten
12.1 Es ist sichergestellt, dass weder Mitarbeitende noch externe Personen Daten
kennen, die einen Bezug zwischen der Identität der stimmenden Person und ihrer Stimme zulassen.
12.2 Es ist sichergestellt, dass weder Mitarbeitende noch externe Personen vor
dem Zeitpunkt der Entschlüsselung der Stimmen Daten kennen, die die Erhebung vorzeitiger Teilergebnisse erlauben.
12.3 Der Kanton darf seinen Teil des Schlüssels zur Entschlüsselung der Stim-
men, der ihm nach Ziffer 3.1 auf der von ihm betriebenen Kontrollkomponente vorliegt, nicht an private Unternehmen weiterleiten.
12.4 Der Kanton behandelt die Ergebnisse des Urnengangs zwischen dem Zeit-
punkt der Entschlüsselung der Stimmen und dem Zeitpunkt der Publikation vertraulich.
12.5 Der Kanton sorgt dafür, dass Daten vertraulich behandelt werden, die es
erlauben festzustellen, ob eine stimmberechtigte Person auf dem elektronischen Weg eine Stimme abgegeben hat.
12.6 Der Kanton sorgt dafür, dass persönliche Daten aus dem Stimmregister
vertraulich behandelt werden. Er darf diese Daten nicht an private Unternehmen weiterleiten, wenn sie die Rolle eines Systembetreibers wahrnehmen.
12.7 Der Kanton behandelt die einzelnen Stimmen nach der Auszählung vertrau-
lich.
12.8 Der Kanton sorgt dafür, dass Abstimmungs- und Wahlergebnisse kleiner
Wahlkreise vertraulich behandelt werden.
12.9 Nach der Erwahrung werden gemäss einem vorgegebenen und dokumentier-
ten Prozess sämtliche Daten vernichtet, die im Rahmen des elektronischen Urnengangs angefallen sind, in Bezug zu den einzelnen eingegangenen Stimmen stehen und als vertraulich klassifiziert sind.
13. Bedrohungen
13.1 Die in den Ziffern 13.3–13.39 aufgelisteten Bedrohungen sind allgemeiner
Art und bilden eine minimale Grundlage. Sie beziehen sich auf die Sicherheitsziele und sind bei der Identifizierung von Risiken zu berücksichtigen. In Abhängigkeit der identifizierten Schwachstellen des Systems und bei der Risikobeurteilung der verschiedenen Stellen ist die Liste entsprechend der konkreten Konstellation und in Abhängigkeit der spezifischen Bedrohung zu konkretisieren und zu ergänzen.
13.2 Als mögliche Bedrohung gelten:
versehentlich oder absichtlich verursachte Bedrohungen, die von internen oder externen Akteurinnen und Akteuren ausgehen, die elekt-