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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

sind in der Lage, die Vorgänge und ihre Bedeutung in den Kern-

punkten zu verstehen.

9. Öffnen und Schliessen des elektronischen Stimmkanals

Der elektronische Stimmkanal steht nur im erlaubten Zeitraum zur Verfügung.

10. Konformitätskontrolle und Ablage endgültig abgegebener Stimmen

Eine nicht systemkonform abgegebene Stimme wird nicht in der elektronischen Urne abgelegt.

11. Auszählung der elektronischen Urne

11.1 Die Entschlüsselung der Stimmen und deren Auszählung dürfen frühestens

am Abstimmungs- oder Wahlsonntag beginnen.

11.2 Der Kanton führt die Entschlüsselung und die Auszählung in der eigenen

Infrastruktur durch.

11.3 Der Kanton sorgt für die Protokollierung der Entschlüsselung der Stimmen

sowie deren Auszählung. Die Freigabe des Protokolls erfolgt durch die auf kantonaler Ebene verantwortliche Stelle.

11.4 Von der Entschlüsselung der Stimmen bis zur Übermittlung des Ergebnisses

des Urnengangs erfolgt jeder Zugriff auf das System oder auf eine seiner Komponenten durch mindestens zwei Personen gemeinsam; er wird schriftlich aufgezeichnet und er muss von den Prüferinnen und Prüfern kontrolliert werden können.

11.5 Werden die Ergebnisdaten an ein Drittsystem übermittelt, das sich aus-

serhalb der Kontrolle des Kantons befindet, werden die Daten verschlüsselt und signiert.

11.6 Das System ermöglicht es, dass anhand des Stimmrechtsausweises festge-

stellt werden kann, ob jemand eine elektronische Stimme abgegeben hat.

11.7 Die Prüferinnen und Prüfer sind bei der Entschlüsselung und Auszählung

anwesend.

11.8 Für die Komponenten, die zur Auszählung der Stimmen verwendet werden,

gelten dieselben Anforderungen wie für Setup-Komponenten nach Ziffer 3.

11.9 Die Prüferinnen und Prüfer nehmen ihre Verantwortung nach Massgabe des

kantonalen Rechts bei der Prüfung der Beweise nach Ziffer 2.6 wahr.

11.10 Die auf kantonaler Ebene verantwortliche Stelle unterbreitet den Prüferin-

nen und Prüfern sämtliche relevanten Indikatoren für die Korrektheit des Ergebnisses. Dazu gehören nebst der Beweisen nach Ziffer 2.6 insbesondere auch die Zahl und die Art von Anomalien, die durch Stimmberechtigte beim Kanton gemeldet wurden.

11.11 Der Kanton antizipiert allfällige Anomalien und erstellt dahingehend in

Absprache mit den betroffenen Stellen einen Notfallplan, der das jeweilige