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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

Anhang (Art. 2 Abs. 1 Bst. k und 2, 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 1)

Technische und administrative Anforderungen an die elektronische Stimmabgabe

1. Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu Artikel 2 bedeuten die folgenden Ausdrücke:

1.1 kritische Daten: Daten, deren Integrität oder Vertraulichkeit für die Erfül-

lung der Anforderungen an das kryptografische Protokoll (Ziffer 2) massgeblich sind;

1.2. kritischer Prozess: Vorgang, bei dem kritische Daten bearbeitet werden;

1.3. Wahrung des Stimmgeheimnisses: Situation, wenn keiner Person oder

Komponente folgende Daten vorliegen:

1.3.1 abgegebene Stimmen oder Daten, die auf den Inhalt abgegebener Stimmen schliessen lassen;

1.3.2 Daten, die es erlauben, die stimmende Person zu identifizieren (Daten über die Stimmberechtigten); und

1.3.3 Daten, die es erlauben, die Daten über die Stimmberechtigten den abgegebenen Stimmen zuzuordnen;

1.4 Fehlen vorzeitiger Teilergebnisse: Situation, wenn keiner Person oder

Komponente die abgegebenen Stimmen vorliegen oder Daten, die auf die abgegebenen Stimmen schliessen lassen;

1.5 Verifizierungsreferenz: eine mit dem Stimmmaterial zugestellte Grundla-

ge, damit die Stimmberechtigten nach Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ziffer 2.5 des Anhangs prüfen können, ob ihre Stimme korrekt abgegeben wurde (z. B. eine Liste, auf der für jede Antwortmöglichkeit ein Code aufgeführt ist);

1.6 öffentliche Parameter: Daten, die einem Programm übergeben werden

müssen, damit dieses korrekt funktioniert; bei den Daten handelt es sich um nicht vertrauliche Daten;

1.7 externer Angreifer: Person oder Gruppe von Personen, die nicht mit der

Entwicklung und dem Betrieb des Systems vertraut ist und über durchschnittliche Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und von der ein Angriff ausgeht; ihre Beweggründe können Aktivismus oder finanziellen Gewinn umfassen;

1.8 interner Angreifer: Person oder Gruppe von Personen, die an der Entwick-

lung oder am Betrieb des Systems beteiligt ist und von der ein Angriff ausgeht; ihre Beweggründe können Aktivismus, finanziellen Gewinn oder die Absicht, ihrem Arbeitgeber zu schaden, umfassen;

1.9 feindliche Organisation: Gruppe von Personen, die über umfangreiche