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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
Anhang (Art. 2 Abs. 1 Bst. k und 2, 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 1)
Technische und administrative Anforderungen an die elektronische Stimmabgabe
1. Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu Artikel 2 bedeuten die folgenden Ausdrücke:
1.1 kritische Daten: Daten, deren Integrität oder Vertraulichkeit für die Erfül-
lung der Anforderungen an das kryptografische Protokoll (Ziffer 2) massgeblich sind;
1.2. kritischer Prozess: Vorgang, bei dem kritische Daten bearbeitet werden;
1.3. Wahrung des Stimmgeheimnisses: Situation, wenn keiner Person oder
Komponente folgende Daten vorliegen:
1.3.1 abgegebene Stimmen oder Daten, die auf den Inhalt abgegebener Stimmen schliessen lassen;
1.3.2 Daten, die es erlauben, die stimmende Person zu identifizieren (Daten über die Stimmberechtigten); und
1.3.3 Daten, die es erlauben, die Daten über die Stimmberechtigten den abgegebenen Stimmen zuzuordnen;
1.4 Fehlen vorzeitiger Teilergebnisse: Situation, wenn keiner Person oder
Komponente die abgegebenen Stimmen vorliegen oder Daten, die auf die abgegebenen Stimmen schliessen lassen;
1.5 Verifizierungsreferenz: eine mit dem Stimmmaterial zugestellte Grundla-
ge, damit die Stimmberechtigten nach Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ziffer 2.5 des Anhangs prüfen können, ob ihre Stimme korrekt abgegeben wurde (z. B. eine Liste, auf der für jede Antwortmöglichkeit ein Code aufgeführt ist);
1.6 öffentliche Parameter: Daten, die einem Programm übergeben werden
müssen, damit dieses korrekt funktioniert; bei den Daten handelt es sich um nicht vertrauliche Daten;
1.7 externer Angreifer: Person oder Gruppe von Personen, die nicht mit der
Entwicklung und dem Betrieb des Systems vertraut ist und über durchschnittliche Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und von der ein Angriff ausgeht; ihre Beweggründe können Aktivismus oder finanziellen Gewinn umfassen;
1.8 interner Angreifer: Person oder Gruppe von Personen, die an der Entwick-
lung oder am Betrieb des Systems beteiligt ist und von der ein Angriff ausgeht; ihre Beweggründe können Aktivismus, finanziellen Gewinn oder die Absicht, ihrem Arbeitgeber zu schaden, umfassen;
1.9 feindliche Organisation: Gruppe von Personen, die über umfangreiche