Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 13 Seiten

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Art. 19 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Dauer

Artikel 19 regelt Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Dauer des SMA. Es tritt in Kraft, sobald das FZA für das UK ausläuft (ab 1. Januar 2021), sofern sich die Vertragsparteien bis zu diesem Datum gegenseitig den Abschluss über deren innerstaatlichen Genehmigungsverfahren notifiziert haben. Andernfalls tritt es im zweiten Monat nach der Notifizierung der zweiten Vertragspartei in Kraft.

Absatz 3 erlaubt eine vorläufige Anwendung des SMA und regelt zusammen mit Absatz 4 die diesbezüglichen Einzelheiten. Gemäss Absatz 5 kann eine Vertragspartei das SMA jederzeit innert sechs Monaten beenden. Absatz 6 sieht vor, dass das Abkommen nach zwei Jahren endet, sofern die Vertragsparteien keine Verlängerung vorsehen.

4.6 Anhänge

4.6.1 Anhang 1: Zugang für Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs

Anhang 1 enthält die Bestimmungen für den Zugang für Dienstleistungserbringer des UK in der Schweiz. Der Zugang entspricht grundsätzlich demjenigen wie bisher unter dem FZA. Folglich wurden auch die Bestimmungen, wo immer möglich, vom FZA – mit den nötigen Anpassungen – übernommen.

Art. 1

In Artikel 1 wird definiert, wer unter den Begriff “Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs” fällt und damit von den Bestimmungen des Anhangs profitieren kann. Einerseits gehören gemäss Buchstabe (a) Selbstständige mit Staatsbürgerschaft des UK dazu. Selbstständige Dienstleistungserbringer, welche zwar Staatsangehörige des UK sind aber ausserhalb des UK ihren Wohnsitz haben, fallen nicht in den Geltungsbereich des SMA.

Andererseits gehören gemäss Buchstabe (b) bei einem UK-Unternehmen angestellte Personen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, die in den regulären Arbeitsmarkt integriert sind, dazu. Dies bedeutet, dass EU/EFTA- und Drittstaatsangehörige gestützt auf dieses Abkommen seit mindestens 12 Monaten auf dem regulären Arbeitsmarkt im UK zugelassen sein müssen, um in die Schweiz entsendet werden zu können.

Art. 2

Artikel 2 sieht das Recht der in Artikel 1 definierten Dienstleistungserbringer vor, sich in die Schweiz zu begeben und dort für maximal 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr Dienstleistungen zu erbringen. Absatz 2 garantiert das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Dauer der Tätigkeit.

Art. 3

Artikel 3 präzisiert, dass jene juristischen Personen von der freien Dienstleistungserbringung gemäss Artikel 2 profitieren können, die nach dem Recht des UK gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im UK haben.

Art. 4

Gemäss Artikel 4 benötigen Dienstleistungserbringer aus dem UK bis 90 Tage keine Kurzaufenthaltsbewilligung. Stattdessen unterstehen sie dem Meldeverfahren, wie bisher unter dem FZA-Regime. Somit gilt beispielsweise auch, dass die Meldung acht Tage vor Beginn der Dienstleistung abgesetzt werden muss.

Art. 5

Artikel 5 präzisiert, dass die Dienstleistungserbringung bis 90 Arbeitstage entweder am Stück oder mit Unterbrüchen erfolgen kann. Somit wäre es zum Beispiel möglich, zwei Einsätze zu 45 Arbeitstagen mit einem mehrmonatigen Unterbruch dazwischen zu verrichten, solange auf ein Kalenderjahr nicht mehr als 90 Arbeitstage fallen. Gemäss Absatz 2 kann die Gewährleistungspflicht des Dienstleistungserbringers gegenüber seinem Kunden nicht zum Anlass genommen werden, die 90 Arbeitstage zu überschreiten. Falls die Dienstleistungserbringung also länger dauern sollte, muss der Dienstleistungserbringer für die Zeit nach 90 Arbeitstagen eine Bewilligung gemäss AIG einholen. Die Höchstdauer von 90 Tagen gilt jedoch nicht im Falle höherer Gewalt.

Art. 6

Artikel 6 schliesst die Ausübung hoheitlicher Befugnisse vom Geltungsbereich aus. Absatz 2 bekräftigt noch einmal die Bestimmungen in Absatz 5 von Artikel 9, wonach alle in Gesetzen und Vorschriften der Schweiz, einschliesslich in Gesamtarbeitsverträgen, vorgesehenen Anforderungen betreffend Sozialversicherungs- und Arbeitsmassnahmen weiterhin Anwendung finden. Diese werden von den zuständigen Behörden kontrolliert und durchgesetzt. Damit können die flankierenden Massnahmen mit dem UK vollumfänglich weitergeführt werden.

In Absatz 3 werden, analog zum FZA, folgende Dienstleistungen vom Geltungsbereich ausgenommen: Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie Finanzdienstleistungen, sofern deren Ausübung eine vorgängige Genehmigung und eine Beaufsichtigung erfordert. Gemäss Absatz 4 kann die freie Dienstleistungserbringung nach Artikel 2 Absatz 1 eingeschränkt werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen oder es betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist.

4.6.2 Anhang 2: Zugang für Dienstleistungserbringer der Schweiz

Anhang 2 enthält die Bestimmungen für den Zugang für Dienstleistungserbringer der Schweiz ins UK. Der Zugang wird in Form einer weitgehenden, sektoralen Öffnung mit zusätzlichen Erleichterungen gewährt.