Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 13 Seiten

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5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Das SMA hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden. Es ergeben sich keine neuen Vollzugsaufgaben, da das Meldeverfahren bereits vor dem Austritt des UK aus der EU für die im SMA erfassten Dienstleistungserbringer aus dem UK angewendet wurde. Das SMA hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung zwischen Kantonen und Gemeinden.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das SMA federt die negativen Auswirkungen des Wegfalls der freien Dienstleistungserbringung bis 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres mit dem UK ab. Einerseits ermöglicht es Schweizer Unternehmen auch in Zukunft einen weitgehenden Marktzugang im UK für vertragsbasierte Dienstleistungserbringungen durch natürliche Personen. Davon profitieren sowohl kleine und grosse Unternehmen, die Personen für die Erbringung von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen ins UK entsenden, sowie selbstständige Dienstleistungserbringer aus der Schweiz. Ohne SMA wäre dieser Marktzugang stark begrenzt. Ausserdem würden Schweizer Dienstleistungserbringer gegenüber solchen aus Ländern mit einem entsprechenden Abkommen, insbesondere den EU-Mitgliedstaaten, schlechter gestellt.

Andererseits erlaubt es der Schweizer Wirtschaft, weiterhin kurzfristige Dienstleistungen von Unternehmen aus dem UK zeitnah in Anspruch zu nehmen. Im Jahr 2019 wurden in der Schweiz rund 3’800 meldepflichtige Dienstleistungserbringer bis 90 Tage aus dem UK registriert. Über die Hälfte hiervon entfiel auf die Branchen «Banken, Versicherung, Beratung» (30.4%) und «Kirche, Kultur, Sport, Unterhaltung» (23.4%). Das Baugewerbe machte rund 15%, Handel und Gastgewerbe etwa 6% aus.

Gemäss einer Konsultation der Wirtschaft, die im Oktober 2020 via economiesuisse unter Einbezug weiterer Verbände durchgeführt wurde, besteht seitens der Schweizer Wirtschaft ein grosses Interesse an einem beidseitigen, möglichst freien Zugang für kurzfristige Dienstleistungserbringungen. Anfang November 2020 wurde auch eine Kurzkonsultation bei den Sozialpartnern und Kantonen durchgeführt bezüglich der Fortführung des Meldeverfahrens für Dienstleistungserbringer aus dem UK, die nicht unter das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband befürwortete diese, solange auch eine substanzielle Marktöffnung im UK erwirkt werden kann. Ebenfalls unterstützte der Schweizerische Gewerbeverband die Fortführung des Meldeverfahrens. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und Travail.Suisse befürworteten die Fortführung des Meldeverfahrens ebenso, unter der Voraussetzung, dass die in der Schweiz bestehenden flankierenden Massnahmen mit dem UK weiter angewandt werden. Die Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK-Präsidium) unterstützte die Fortführung des Meldeverfahrens unter den gleichen Voraussetzungen. Travail.Suisse und die VDK begrüssten ferner die Befristung des Abkommens.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV16), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG17).

Fehlt eine spezialgesetzliche Ermächtigung, kann der Bundesrat den Vertrag selbstständig abschliessen, wenn er von beschränkter Tragweite ist (Art. 7a Abs. 2 RVOG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag keine neuen Rechte und Pflichten schafft, dem Vollzug früherer (von der Bundesversammlung genehmigter) Verträge dient oder solche näher ausgestaltet, sowie wenn er sich an die Behörden richtet und administrativ-technische Fragen regelt (Art. 7a Abs. 3 Bst. a - c RVOG). Zusätzlich darf keine Gegenausnahme nach Art. 7a Abs. 4 RVOG vorliegen.

Für das SMA liegt weder eine spezialgesetzliche Ermächtigung vor, noch ist das SMA ein internationales Abkommen von beschränkter Tragweite. Es muss der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Vernehmlassungsgesetz (VIG18) muss für völkerrechtliche Verträge, welche nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen, eine Vernehmlassung durchgeführt werden.

Das SMA ist ferner mit Artikel 121a BV vereinbar. Artikel 121a BV legt fest, dass die Schweiz die Zuwanderung eigenständig steuert und durch jährliche Kontingente und Höchstzahlen begrenzt. Des Weiteren verlangt die Verfassungsbestimmung, dass die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorrangs für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten sind. Auf das SMA können sich lediglich Dienstleistungserbringer bis zu 90 Tagen beziehen. Es regelt somit nicht die Zuwanderung, und auch die vom Bundesrat festgelegten Kontingente werden dadurch nicht beansprucht. Eine Verlängerung über 90 Tage hinaus unterliegt der arbeitsmarktlichen Prüfung nach dem AIG auf kantonaler Ebene. Die Schweiz wird somit weiterhin in der Lage sein, die Einwanderung eigenständig zu steuern. Sie kann auch künftig die jährlichen Höchstzahlen für Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit festlegen.

6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Dienstleistungsabkommen GATS der WTO sieht grundsätzlich eine Meistbegünstigungsverpflichtung für alle Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, vor. Die Schweiz hat jedoch gegenüber der EU und ihren Mitgliedstaaten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung mit Bezug auf die Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen

16SR 101

17 SR 172.010

18 SR 172.061