Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 13 Seiten

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4.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Artikel 1 hält die Ziele des SMA fest. Das übergeordnete Ziel für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer ist die befristete Abfederung negativer Auswirkungen auf die Wirtschaft aufgrund des Wegfalls des FZA zwischen der Schweiz und dem UK. Bezüglich der Anerkennung von Berufsqualifikationen soll das Abkommen insbesondere die Verpflichtung zur Fortsetzung der bereits begonnenen Arbeiten für ein umfassendes Abkommen festhalten.

Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich

Artikel 2 regelt, auf welches geografische Gebiet das Abkommen Anwendung findet. Das Abkommen findet Anwendung auf die Schweiz und auf das UK und auf Gibraltar.

Art. 3 Verhältnis zu anderen Verpflichtungen

Durch Artikel 3 wird im Wesentlichen das Prinzip bekräftigt, dass die übrigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien ebenfalls eingehalten werden müssen. Ausserdem wird hervorgehoben, dass mit dem SMA die Bestimmungen des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger ergänzt und nicht ersetzt werden.

Art. 4 Einhaltung von Verpflichtungen

Artikel 4 hält fest, dass die Parteien ihre Verpflichtungen aus dem SMA erfüllen und die Anwendung auf allen Staatsebenen gewährleisten müssen.

Art. 5 Transparenz

Artikel 5 zur Transparenz regelt insbesondere die Informationspflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die einen Einfluss auf die Durchführung des SMA haben können, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, Informationen zur Verfügung zu stellen und Fragen zu Massnahmen zu beantworten, die die Anwendung des Abkommens berühren können. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

Art. 6 Konsultationen

Artikel 6 regelt die formellen Konsultationen. Die Parteien können jederzeit schriftlich um Konsultationen ersuchen, wenn sie eine Massnahme der anderen Partei als mit dem Abkommen unvereinbar beurteilen. Die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei muss innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Gesuchs antworten. Es werden die spezifischen Verpflichtungen der Parteien und die formellen Anforderungen der Konsultationsphase festgehalten. Eine allfällige Vereinbarung, die die Vertragsparteien im Rahmen solcher Konsultationen treffen, ist für die Vertragsparteien verbindlich und diese müssen die zur Umsetzung der Vereinbarung notwendigen Massnahmen treffen. Da das Abkommen auf zwei Jahre befristet ist, wurde weder ein Gemischter Ausschuss noch ein Streitschlichtungsorgan unter dem SMA vorgesehen.

Art. 7 Allgemeine Ausnahmen

Artikel 7 inkorporiert die allgemeinen Ausnahmebestimmungen des WTO-Rechts (Art. XIV GATS), namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit.

Art. 8 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel 8 inkorporiert die Ausnahmebestimmungen zur Wahrung der Sicherheit aus dem WTO-Recht (Art. XIVbis GATS).

4.3 Kapitel 2: Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung einer Dienstleistung

Art. 9 Ziel, Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Artikel 9 legt das Ziel, den Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen des Kapitels zur Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung einer Dienstleistung fest. Das Kapitel gilt für Massnahmen, welche die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Dienstleistungserbringern betreffen. Davon ausgenommen sind Massnahmen, welche Personen betreffen, die Zugang zum Arbeitsmarkt suchen, sowie Massnahmen, die sich auf Staatsbürgerschaft oder Aufenthalt und Beschäftigung auf dauerhafter Basis beziehen.

Es wird präzisiert, dass alle Anforderungen aus Gesetzen und Vorschriften der Parteien für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt (z.B. Aufenthaltsdauer) weiterhin Anwendung finden, wenn die Parteien keine Verpflichtungen dazu eingehen. Damit kann die Schweiz die Vorgaben für Einreise und Aufenthalt, die gemäss Schengen Regeln gelten, weiter aufrechterhalten. Ebenso kann das UK im Rahmen seiner neuen Migrationspolitik als Nicht-EU-Mitglied Visabestimmungen einführen. In einer Fussnote präzisieren beide Parteien, dass ein blosses Visumserfordernis nicht als Massnahme betrachtet werden kann, um die in Kapitel 2 gewährten Vorteile aufzuheben.

Absatz 5 hält fest, dass alle in Gesetzen und Vorschriften der Schweiz, einschliesslich in Gesamtarbeitsverträgen, vorgesehenen Anforderungen betreffend Sozialversicherungs- und Arbeitsmassnahmen weiterhin Anwendung finden. Für