Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 13 Seiten
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Absatz 1 enthält die Verpflichtung des UK, entsandten und selbstständigen Dienstleistungserbringern aus der Schweiz die Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 12 des SMA und für die in Anhang 2 aufgeführten Sektoren vorbehaltlich der in Absatz 15 dieses Anhangs aufgeführten Beschränkungen zu garantieren.
Absatz 2 definiert die Begriffe «Erbringer vertraglicher Dienstleistungen», «Selbstständigerwerbende», «juristische Personen der Schweiz», «natürliche Person der Schweiz» und «Dienstleistungserbringer der Schweiz». Erbringer vertraglicher Dienstleistungen sind Personen, die bei einer juristischen Person der Schweiz angestellt sind und einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung für einen Endkonsumenten (worunter private ebenso wie gewerbliche Abnehmer verstanden werden) im UK abgeschlossen haben. Davon ausgenommen sind Angestellte von Agenturen für die Vermittlung und Beschaffung von Personal und von juristischen Personen mit Niederlassung im UK. Selbstständigerwerbende sind natürliche Personen, die in der Schweiz als Selbstständige niedergelassen sind und einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung für einen Endkonsumenten im UK abgeschlossen haben. Hervorzuheben ist, dass gemäss Buchstabe (d) nicht nur Schweizer Staatsangehörige, sondern auch dauerhaft Gebietsansässige in der Schweiz, vom Abkommen erfasst werden.
In Absatz 4 behält sich das UK vor, Massnahmen bezüglich Qualifikationsanforderungen und -verfahren, technischer Normen oder Zulassungsanforderungen und -verfahren für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern sie keine Beschränkung gemäss Artikel 12 des SMA darstellen.
Absatz 6 bekräftigt gemäss Absatz 4 von Artikel 12, dass die Einreise in das UK für geschäftliche Zwecke nicht möglich ist, wenn dadurch eine Einflussnahme auf eine arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzung (z.B. Lohnverhandlungen) bezweckt oder bewirkt wird.
Gemäss Absatz 7 müssen Schweizer Dienstleistungserbringer im UK keine Anforderungen bezüglich englischer Sprache als Voraussetzung für eine vorübergehende Einreise erfüllen.
In Absatz 9 sind die vom UK verpflichteten Sektoren für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen der Schweiz aufgeführt und in Absatz 10 die zu erfüllenden Bedingungen. Dienstleistungserbringer müssen namentlich einen Dienstleistungsvertrag von höchstens 12 Monaten abgeschlossen haben, seit mindestens einem Jahr beim entsendenden Unternehmen angestellt sein, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich sowie einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und die erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Weiter darf der entsandte Dienstleistungserbringer im UK keine andere Entschädigung als die Vergütung des entsendenden Unternehmens erhalten. Der gewährte Zugang wird nur für die im Vertrag bestimmte Dienstleistung gewährt und verleiht dem Dienstleistungserbringer nicht das Recht, die im UK gebräuchliche Berufsbezeichnung zu führen. Ausserdem dürfen nicht mehr Personen, als für die Erfüllung des Vertrages nötig sind, unter den Dienstleistungsvertrag fallen.
Gemäss Absatz 11 ist die Aufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen auf maximal 12 Monate innerhalb von 24 Monaten oder, falls kürzer, auf die Laufzeit des Vertrages begrenzt.
Absätze 12 bis 14 enthalten analog zu den Absätzen 9 bis 11 die vom UK verpflichteten Sektoren für Selbstständigerwerbende und die zu erfüllenden Bedingungen. Die Anzahl offener Sektoren ist kleiner als bei den von Unternehmen entsandten Dienstleistungserbringern, die Bedingungen sind aber mehrheitlich identisch. Unterschiede gibt es namentlich bei der benötigten Berufserfahrung (sechs Jahre).
Die Tabelle in Absatz 15 präzisiert in der linken Spalte die in Absatz 9 bzw. Absatz 12 aufgeführten Sektoren und hält in der rechten Spalte Einschränkungen für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Selbstständigerwerbende fest. Das UK wendet bei den verpflichteten Sektoren für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz weder zahlenmässige Einschränkungen noch Erfordernisse des wirtschaftlichen Bedarfs an. Deshalb steht bei verpflichteten Sektoren jeweils «Keine». Bei den nicht verpflichteten Sektoren steht «Ungebunden».
4.7 Erläuterungen zum Briefwechsel
Die Marktzugangsverpflichtungen des UK für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz sind auf Personen mit universitären oder gleichwertigen Abschlüssen beschränkt. Um auch den Zugang für Personen mit Berufsbildungsabschlüssen zu erleichtern, haben sich die Schweiz und das UK auf einen gegenseitigen Briefwechsel geeinigt. Darin wird die Absicht des UK festgehalten, die Prüfung der Äquivalenzanerkennung gewisser Schweizerischer Berufsbildungsabschlüsse durch die zuständige britische Behörde (NARIC) sicherzustellen. Der Briefwechsel trat gleichzeitig mit der vorläufigen Anwendung des SMA am 1. Januar 2021 in Kraft.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Personelle Auswirkungen
Das SMA hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Es ergeben sich keine neuen Vollzugsaufgaben, da das Meldeverfahren bereits vor dem Austritt des UK aus der EU für die im SMA erfassten Dienstleistungserbringer aus dem UK angewendet wurde.
5.1.2 Finanzielle Auswirkungen
Das SMA hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Es ergeben sich keine neuen Vollzugsaufgaben, da das Meldeverfahren bereits vor dem Austritt des UK aus der EU für die im SMA erfassten Dienstleistungserbringer aus dem UK angewendet wurde. Im Meldeverfahren wird nicht unterschieden, ob es sich um eine Weiterführung einer vor dem 1. Januar 2021 angefangenen Dienstleistung (gestützt auf das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger) oder um eine neue Dienstleistung (gestützt auf das SMA) handelt. Die Umsetzung des SMA erfolgt deshalb analog zur Umsetzung des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger.