Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 13 Seiten
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die Schweiz wurde eine Fussnote angebracht, um den Begriff der «Arbeitsmassnahmen» zu präzisieren. Damit können die flankierenden Massnahmen mit dem UK vollumfänglich weitergeführt werden.
Gemäss Absatz 6 erlaubt bleiben Vorkehren zur Wahrung der Unversehrtheit der Landesgrenzen und zur Sicherstellung eines ordentlichen Grenzübertritts, sofern solche Massnahmen nicht zur Umgehung spezifischer Verpflichtungen missbraucht werden.
Art. 10 Begriffsbestimmungen
In Artikel 10 werden Begriffe definiert. Als «Niederlassung» gilt die Errichtung oder der Erwerb einer juristischen Person (z.B. durch Kapitalbeteiligung oder Errichtung einer Zweigstelle) zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter wirtschaftlicher Verbindungen. Die Definition für «juristische Person» wurde aus dem GATS übernommen. Für den Begriff «Dienstleistungserbringer» wird auf die beiden Anhänge verwiesen, in denen aufgrund der unterschiedlichen Ansätze jede Partei ihre eigene Definition dazu festhält.
Art. 11 Transparenz
Artikel 11 verpflichtet die Parteien, Informationen über die Einreise, den vorübergehenden Aufenthalt und andere Immigrationsanforderungen im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung zu veröffentlichen und diese auf dem aktuellen Stand zu halten (z.B. Informationen zu Visa, erforderliche Unterlagen und Methode der Antragstellung). Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig die Angaben zu relevanten Veröffentlichungen und Websites und bemühen sich, sich über relevante Änderungen zu informieren.
Art. 12 Zugang für Dienstleistungserbringer
Art. 12 verweist auf die Anhänge 1 und 2, in denen die Verpflichtungen der beiden Parteien respektive die Bedingungen für den Marktzugang beschrieben sind. Nach Absatz 3 werden im UK keine Kontingente oder Erfordernisse einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung eingeführt oder aufrechterhalten, sofern in Anhang 2 nichts anderes bestimmt ist. Für die Schweiz ist dieser Zusatz nicht nötig, da für kurzfristige Dienstleistungserbringer aus dem UK weiterhin das Meldeverfahren gilt und der Zugang damit ohne Kontingente oder wirtschaftliche Bedarfsprüfung möglich ist. Die Einreise in das UK für geschäftliche Zwecke ist gemäss Absatz 4 nicht möglich, wenn dadurch eine Einflussnahme auf eine arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzung (z.B. Lohnverhandlungen) bezweckt oder bewirkt wird.
Art. 13 Kontaktstellen
Artikel 13 legt fest, dass jede Vertragspartei eine Kontaktstelle bestimmt und die andere Vertragspartei über die relevanten Kontaktdaten einschliesslich diesbezüglichen Änderungen informiert.
4.4 Kapitel 3: Anerkennung der Berufsqualifikationen von beruflichen Dienstleistungserbringern
Art. 14 Begriffsbestimmungen
Artikel 14 definiert die Begriffe «berufliche Tätigkeit», «reglementierter Beruf», «zuständige Behörde» und «berufliche Dienstleistungserbringer». Es handelt sich um geläufige Definitionen. Sie entsprechen den Konzepten, die bereits bisher von beiden Parteien im Rahmen des FZA angewendet wurden.
Art. 15 Regeln für die Anerkennung der Berufsqualifikationen von beruflichen Dienstleistungserbringern
Mit Artikel 15 Buchstabe (a) soll sichergestellt werden, dass beide Parteien weiterhin ihr nationales System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen anwenden und die internationalen Verträge, an die sie gebunden sind, umsetzen, insbesondere das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger.
Buchstabe (b) gibt den zuständigen Behörden der beiden Parteien die Möglichkeit, günstigere Anerkennungsregeln als diejenigen des Abkommens über die erworbene Rechte der Bürgerinnen und Bürger vorzusehen. Er öffnet damit die Tür für einen weitergehenden Austausch zwischen den Behörden der beiden Parteien.
Art. 16 Arbeitsgruppe über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Dieser Artikel sieht vor, dass eine Arbeitsgruppe die Gespräche im Hinblick auf den möglichen Abschluss eines umfassenden und dauerhaften Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen weiterführen wird. Ein solches Abkommen würde die diesbezüglichen Bestimmungen im SMA (und damit ebenso im Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger) ablösen.
4.5 Kapitel 4: Schlussbestimmungen
Art. 17 Anhänge
Artikel 17 hält fest, dass die Anhänge zum SMA einen festen Bestandteil des Abkommens bilden.
Art. 18 Änderungen
Gemäss Artikel 18 können Änderungen des SMA schriftlich durch die Vertragsparteien vereinbart werden. Der Artikel hält fest, wann solche Änderungen in Kraft treten.