Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 13 Seiten
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angemeldet. Das UK ist zwar kein EU-Mitgliedstaat mehr, war dies aber zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Ausnahme bei der WTO. Eine analoge Ausnahme von der Meistbegünstigungsverpflichtung hat ebenfalls das UK im Rahmen der WTO angemeldet. Das SMA ist aufgrund dieser Ausnahmen von der Meistbegünstigungsverpflichtung mit den WTO-Verpflichtungen der Schweiz respektive des UK vereinbar.
Der Abschluss des SMA steht nicht mit den Verpflichtungen gegenüber der EU oder den Zielen der schweizerischen Europapolitik im Widerspruch. Insbesondere ist das SMA mit dem FZA sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, da er die kurzfristige, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen regelt. Er enthält dementsprechend grundlegende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV).
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
6.4 Vorläufige Anwendung
Nach Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.
Die Voraussetzung der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz ist aus Sicht des Bundesrates aus folgenden Gründen erfüllt:
Ziel des SMA ist, einen möglichst weitgehenden Zugang für Dienstleistungserbringer nach dem Wegfall des FZA zwischen der Schweiz und dem UK zu erhalten und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft weitgehend abzufedern. Hätte das SMA nicht per 1. Januar 2021 vorläufig angewendet werden können, hätte der gegenseitige erleichterte Zugang für Dienstleistungserbringer zwischen der Schweiz und dem UK nach Wegfall des FZA zwischen der Schweiz und dem UK nicht nahtlos weitergeführt werden können. Schweizer Unternehmen hätten einerseits keinen weitgehenden Marktzugang im UK für vertragsbasierte Dienstleistungserbringungen durch natürliche Personen erhalten. Andererseits wäre der Zugang zu Dienstleistungserbringern aus dem UK für die Schweizer Wirtschaft erschwert gewesen.
Die Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit ist aus Sicht des Bundesrates aus folgenden Gründen erfüllt:
Das SMA tritt gemäss Artikel 19 Absatz 2 in Kraft, wenn das FZA nicht mehr auf das UK anwendbar ist und sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits gegenseitig mitgeteilt haben, dass sie ihre innerstaatlichen Genehmigungsverfahren abgeschlossen haben. Das FZA ist aufgrund des Auslaufens der im EU-UK Austrittsabkommen geregelten Übergangsperiode seit 1. Januar 2021 nicht mehr auf das UK anwendbar. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt die innerstaatliche Genehmigung des SMA noch nicht abgeschlossen. Daher tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der beidseitigen Notifikation des Abschlusses der innerstaatlichen Genehmigungsprozesse in Kraft. Dieser innerstaatliche Genehmigungsprozess konnte erst nach Abschluss der substantiellen Verhandlungen Mitte November 2020 in Gang gesetzt werden. Ein ordnungsgemässes Verfahren der parlamentarischen Genehmigung geht aus diesen Gründen weit über den Zeitpunkt hinaus, an dem das geltende Regime des FZA im Verhältnis Schweiz-UK wegfiel. Eine vorläufige Anwendung war daher notwendig, um die Zeitspanne zwischen Wegfall des FZA-Regimes zwischen der Schweiz und dem UK und parlamentarischer Genehmigung zu überbrücken.
Der Bundesrat beschloss deshalb, das SMA ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden. Die zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte wurden gemäss Artikel 152 Absatz 3bisParlG konsultiert (APK-N am 9. und APK-S am 10. Dezember 2020).
Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Vertrags unterbreitet.