Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 13 Seiten
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scher Berufsbildungsabschlüsse durch die zuständige britische Behörde (National Recognition Information Centre, NARIC) sicherzustellen.
Das SMA enthält vier Kapitel und zwei Anhänge. Kapitel 1 enthält allgemeine Bestimmungen. Es werden die allgemeinen Ziele festgehalten, der territoriale Geltungsbereich sowie das Verhältnis des SMA zu anderen internationalen Abkommen geregelt. Weiter gibt es Artikel zu Transparenz und zu Konsultationen. Schliesslich werden die generellen Ausnahmen und die Sicherheitsausnahmen aus dem GATS im SMA übernommen.
In Kapitel 2 wird die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen geregelt. Der Geltungsbereich des Kapitels beschränkt sich auf Massnahmen betreffend die Einreise und den temporären Aufenthalt von Dienstleistungserbringern. Das Kapitel betrifft weder Massnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt (Stellenantritt bei schweizerischen Arbeitgebern) noch Massnahmen bezüglich der Nationalität, des Wohnsitzes oder der dauerhaften Erwerbstätigkeit. Es wird festgehalten, dass die in den Gesetzen oder Regulierungen festgehaltenen Anforderungen betreffend die Sozialversicherungen und Arbeitsbedingungen, einschliesslich der Gesetze und Verordnungen zu Mindestlöhnen und Tarifverträgen (z.B. Lohn, Arbeitsstunden) weiterhin gelten. Dies bedeutet, dass die flankierenden Massnahmen und die entsprechenden Bestimmungen des Entsendegesetzes auf Dienstleistungserbringer aus dem UK, die über das Meldeverfahren in der Schweiz während maximal 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres tätig werden, weiterhin Anwendung finden. Im Weiteren enthält das Kapitel spezifische Transparenzbestimmungen mit Bezug auf die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung. Die spezifischen Verpflichtungen der Parteien bezüglich des Marktzugangs von Dienstleistungserbringern sind in den Anhängen 1 und 2 festgehalten.
Kapitel 3 enthält Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen für kurzfristige Dienstleistungserbringer. Da das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger ausreichende Regelungen zur Anerkennung der Diplome bis 2024 enthält, ist in diesem Bereich bereits eine gute Ausgangslage gegeben. Es war entsprechend nicht notwendig, im SMA umfassende Regelungen zu treffen – zumal wenige der vom SMA betroffenen Sektoren regulierte Berufe betreffen.
Kapitel 4 enthält Schlussbestimmungen, darunter die Regelungen bezüglich Inkraftsetzung, vorläufiger Anwendung und Geltungsdauer des Abkommens. Das SMA wird seit dem Zeitpunkt, ab dem das FZA nicht mehr auf das UK zur Anwendung kommt, d.h. 1. Januar 2021, vorläufig angewendet. Es tritt in Kraft, sobald die innerstaatlichen Genehmigungsprozesse abgeschlossen sind und die Parteien sich dies ebenfalls gegenseitig notifiziert haben. Das SMA ist auf zwei Jahre befristet. Die Parteien können eine Verlängerung beschliessen. Hierzu ist vorgesehen, dem Bundesrat die Entscheidkompetenz im Rahmen des Bundesbeschlusses zu erteilen.
Die Anhänge 1 und 2 sind integraler Bestandteil des Abkommens und enthalten die Marktzugangsverpflichtungen beider Parteien. In Anhang 1 ist der Zugang für selbstständige und unselbstständige Dienstleistungserbringer aus dem UK in die Schweiz geregelt. Diesen wird weiterhin die Dienstleistungserbringung bis 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres gewährt, wie bisher unter den relevanten Bestimmungen des FZA. Für die Erbringung ihrer Dienstleistung benötigen sie keine Bewilligung, müssen aber ihren Einsatz gemäss dem auch auf Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten anwendbaren Meldeverfahren weiterhin vorgängig melden. Es wird ausserdem festgehalten, dass die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Bestimmungen zur sozialen Sicherheit weiterhin gelten und dass die Massnahmen zur Kontrolle und Durchsetzung dieser Bestimmungen (flankierenden Massnahmen) mit Bezug auf Dienstleistungserbringer aus dem UK weiterhin angewendet werden. Die Dienstleistungserbringungen über 90 Tage sind nicht vom SMA erfasst und werden demnach gemäss den im AIG verankerten Zulassungsbedingungen geregelt.
In Anhang 2 ist der Zugang für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz im UK geregelt. Das UK hat seit Ablauf der Übergangsperiode per 1. Januar 2021 ein neues Immigrationssystem und damit auch ein neues Marktzugangssystem für kurzfristige Dienstleistungserbringer eingeführt, welches grundsätzlich für alle Staaten gleichermassen gilt. Das UK unterscheidet also nicht mehr zwischen der EU/EWR/Schweiz und Drittstaaten. Mit dem neuen Immigrationssystem wurden auch neue Visa-Bestimmungen eingeführt, die ebenfalls grundsätzlich auf alle Länder Anwendung finden. Mit dem SMA gewährt das UK Schweizer Dienstleistungserbringern die folgenden präferentiellen Marktzugangsbedingungen:
- Dienstleistungserbringer aus der Schweiz im Rahmen einer Entsendung («Contractual Service Suppliers») erhalten – zusätzlich zu den 11 bereits in GATS verpflichteten Sektoren – Marktzugang im UK in 20 zusätzlichen Sektoren.
- Selbstständige Dienstleistungserbringer aus der Schweiz («Independent Professionals») erhalten Marktzugang im UK in 16 Sektoren, während dem das UK im GATS keine Verpflichtungen für Selbstständige eingegangen ist.
- Das UK verzichtet in den verpflichteten Sektoren auf die Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs («Economic Needs Test», ENT), während dem das UK im GATS für mehrere verpflichtete Sektoren, z.B. für Ingenieurdienstleistungen und Unternehmensberatungen, ENT verlangt.
- Der Marktzugang im UK gilt nicht nur für Schweizer Bürger, sondern auch für Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz.
- Dienstleistungserbringer aus der Schweiz erhalten einen Zugang für 12 Monate innerhalb von zwei Kalenderjahren, während dem unter dem GATS Dienstleistungserbringer Zugang nur für max. 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres für die 11 vom UK verpflichteten Sektoren erhalten.
- Es werden keine Englischzertifikate von Schweizer Dienstleistungserbringern eingefordert.
Die Marktzugangsverpflichtungen des UK für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz sind auf Personen mit universitären oder gleichwertigen Abschlüssen beschränkt. Um auch den Zugang für Personen mit Berufsbildungsabschlüssen zu erleichtern, haben sich die Schweiz und das UK auf einen gegenseitigen Briefwechsel geeinigt. Darin wird die Absicht des UK festgehalten, die Prüfung der Äquivalenzanerkennung gewisser Schweizerischer Berufsbildungsabschlüsse durch die zuständige britische Behörde sicherzustellen.
Für die Umsetzung des SMA sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. Da gemäss SMA – in Anlehnung an die FZA-Regelung – Dienstleistungen bis 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres von einem Bewilligungsverfahren