Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Das Befristete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (Services Mobility Agreement, SMA2) wurde am 14. Dezember 2020 abgeschlossen. Das Abkommen regelt die kurzfristige Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen und enthält Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen für kurzfristige Dienstleistungserbringer. Ziel ist, einen möglichst weitgehenden Zugang für Dienstleistungserbringer nach dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens (FZA3) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) zu erhalten.
Im Rahmen seiner «Mind the Gap»-Strategie hat sich der Bundesrat das Ziel gesetzt, die bestehenden Rechte und Pflichten über den Austritt des UK aus der Europäischen Union (EU) hinaus soweit als möglich zu sichern und die Zusammenarbeit, wo ein gegenseitiges Interesse besteht, zu vertiefen. Das SMA steht somit ebenso wie die anderen bereits angewandten Abkommen in den Bereichen Handel, Migration, Strassenverkehr, Luftverkehr sowie Versicherungen im Einklang mit der vom Bundesrat definierten «Mind the Gap»-Strategie.
Das FZA zwischen der Schweiz und der EU fand nur noch bis 31. Dezember 2020 Anwendung auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem UK. Damit entfiel per 1. Januar 2021 auch der gegenseitige, freie Zugang für natürliche, kurzfristige Dienstleistungserbringer bis 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Ohne Abkommen hätten Schweizer Dienstleistungserbringer im UK seit 1. Januar 2021 nur noch Zugang in den 11 vom UK im Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, GATS) der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) verpflichteten Sektoren4. Auf der anderen Seite würden in der Schweiz ohne das Abkommen grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende aus dem UK mit Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr den Zulassungsbestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG5) unterliegen.
Das Abkommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger6) schützt die von Dienstleistungserbringern unter dem FZA erworbenen Rechte und ermöglicht die Weiterführung von Dienstleistungserbringungen, deren Ausführung vor dem 1. Januar 2021 begonnen wurde und für welche ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Das heisst, für bestehende Vertragsbeziehungen zwischen Dienstleistungserbringern und Kundinnen oder Kunden aus der Schweiz und aus dem UK und umgekehrt sind die entsprechenden Rechte und Pflichten des FZA beizubehalten, und dies während eines Zeitraums von fünf Jahren. Neuabgeschlossene oder nach dem 1. Januar 2021 begonnene Verträge sind jedoch durch das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger nicht abgedeckt. Im Bereich der Anerkennung von Diplomen enthält das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger bereits ausreichende Regelungen zur Anerkennung der Diplome bis 2024. Diese gelten für Personen, die bereits vor dem Datum des Wegfalls des FZA zwischen der Schweiz und dem UK eine Ausbildung in einem der beiden Staaten begonnen oder abgeschlossen haben.
Das SMA wurde am 4. Dezember 2020 vom Bundesrat genehmigt und am 14. Dezember 2020 in London unterzeichnet. Das FZA findet seit 1. Januar 2021 zwischen der Schweiz und dem UK keine Anwendung mehr. Damit der gegenseitige erleichterte Zugang für Dienstleistungserbringer auch für nach dem 31. Dezember 2020 abgeschlossene oder begonnene Verträge nahtlos weitergeführt werden konnte, wird das SMA seit dem 1. Januar 2021 – mit Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen – und bis zum Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens vorläufig angewendet. Das SMA ist auf zwei Jahre befristet. Die Vertragsparteien können eine Verlängerung beschliessen.
1.2 Geprüfte Alternativen
Im Rahmen von exploratorischen Gesprächen haben die Schweiz und das UK im Sommer 2020 geprüft, ob ein Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern für beide Seiten von Interesse ist. Die Schweiz und das UK kamen zum Schluss, dass die Aufnahme von Verhandlungen für beide Seiten von Vorteil ist, da andernfalls der Zugang für Dienstleistungserbringer im Vergleich zum FZA-Regime ab Januar 2021 erheblich erschwert würde:
Schweizer Dienstleistungserbringer hätten im UK nur noch Zugang in den 11 vom UK im GATS verpflichteten Sektoren erhalten. Damit hätten beispielsweise Informatiker oder Versicherungsberater für die Dienstleistungserbringung im UK keinen Zugang mehr gehabt. Auf der anderen Seite würden Dienstleistungserbringer aus dem UK neu dem AIG unterstehen und müssten bei den Kantonen eine Arbeitsbewilligung beantragen, welche in einem zweiten Schritt vom Staatssekretariat für Migration (SEM) geprüft würde. Die Schweiz hat im GATS lediglich drei Sektoren7 für den Zugang von ausländischen Dienstleistungserbringern verpflichtet. Grundsätzlich erlaubt das Drittstaatenregime der Schweiz gemäss AIG auch den Zugang für Dienstleistungserbringer aus anderen Sektoren. Bei den nicht unter dem GATS verpflichteten Sektoren kann die Arbeitsbewilligung jedoch aufgrund eines fehlenden wirtschaftlichen Interesses abgelehnt werden. Für
2 SR 0.946.293.671.2
3 SR 142.112.681
4Buchhaltung, Werbedienste, Architektur, Ingenieur- und integrierte Ingenieurdienstleistungen, Rechtsberatung, Unternehmensberatung, Baustellen-
erkundung, Steuerberatung, Technische Tests und Analysen, Übersetzung, Stadtplanung und Landschaftsarchitektur.
5 SR 142.20
6 BBl 2020 1085, SR 0.142.113.672
7 Ingenieurdienstleistungen, Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware, Softwareimplementierungsdienstleistungen.