Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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stützten APV. Weiter verletze die Anwendung des Kostengünstigkeitsprinzips unter Ausschluss der übrigen WZW-Kriterien Artikel 32 KVG. Andererseits wird das Ersetzen des Wortes „Grosshandelspreis“ mit „Publikumspreis“ begrüsst, dies mache Sinn und schaffe Klarheit.
3.12.2 Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b KVV
Keine namhaften Rückmeldungen.
3.12.3 Artikel 34abis Absätze 1 und 2 KLV
Von den Kantonen hat sich BL inhaltlich geäussert: Die norwegische Wirtschaftsstruktur unterscheide sich fundamental von der schweizerischen und verfüge über keine signifikanten Aktivitäten im Bereich der pharmazeutischen Industrie.
Die Wirtschaftsverbände bringen dasselbe Argument vor wie BL.
Die Konsumentinnen- und Konsumentenverbände bzw. -organisationen sind der Auffassung, Norwegen sei ein Höchstpreisland, weshalb der Nutzen zur Kostensenkung fraglich sei. Es sollen billigere Länder (z. B. Italien, Spanien, Portugal) in den Länderkorb aufgenommen werden.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind der Meinung, der Pharmamarkt
in Norwegen sei mit demjenigen der Schweiz nicht vergleichbar. Weiter seien die Versorgungssicherheit und die Unabhängigkeit von anderen Ländern gefährdet. Die faire Preisbildung dürfe nicht einzig aufgrund kostensenkender Massnahmen verletzt werden.
Die Versicherer plädieren dafür, dass Schaufensterpreise ausgeschlossen werden müssten. Weiter drohten durch den Ersatz von Finnland durch Norwegen höhere Preise für Arzneimittel. Schliesslich dürfe die Kaufkraft nicht berücksichtigt werden, weil diese bei Arzneimitteln problematisch sei und der Länderkorb damit eingeschränkt würde.
Die Pharmaindustrie ist wie andere hievor der Auffassung, der Pharmamarkt in Norwegen sei mit demjenigen der Schweiz nicht vergleichbar. Die faire Preisbildung dürfe nicht einzig aufgrund kostensenkender Massnahmen verletzt werden. Vereinzelt wird die Meinung geäussert, dass Vergleiche des Publikumspreises anstelle des Grosshandelspreises abzulehnen seien, da die Margen und Vergütungsmodelle bei den Abgabestellen unterschiedlich seien. Ebenfalls vereinzelt wird geäussert, dass allenfalls über eine Erweiterung mit Norwegen, statt des Ersatzes von Finnland durch Norwegen nachgedacht werden könne.
3.12.4 Artikel 34b Sachüberschrift und Absätze 1 und 2 KLV
Von den Kantonen haben sich AG und BE inhaltlich geäussert: Es seien auch die in der Schweiz zusätzlich anfallenden Kosten (höhere Lohn- und Weiterbildungskosten, Notwendigkeit von dreisprachigen Beipackzetteln und zweisprachigen Verpackungen sowie steigende Energie- Transportkosten) zu berücksichtigen.
Die Wirtschaftsverbände bringen vereinzelt dasselbe Argument vor wie AG und BE.
Auch die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen bringen vereinzelt dasselbe Argument vor wie AG und BE.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bringen zunächst ebenfalls dasselbe Argument vor wie AG und BE. Weiter ist VSVA der Auffassung, die Regulierung müsse auch Marktmechanismen berücksichtigen: Seien die Preise zu tief und die regulatorischen Anforderungen zu hoch, dann gebe es keine Zulassungsanträge in der Schweiz. Je tiefer die Preise gesenkt würden, desto schlechter werde die Versorgungslage.
Die Versicherer sind vereinzelt der Meinung, die Fixabschläge müssten regelmässig an Preisentwicklungen angepasst werden.