Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind ebenfalls der Auffassung, dass mit der Regelung die Verschreibungs- und Abgabefreiheit untergraben werde und dass wirkstoffunabhängige Faktoren nicht berücksichtigt würden. Weiter wird vereinzelt die Meinung vertreten, Einkommensschwache und chronisch kranke Personen würden von der Regelung am meisten getroffen. Weiter sind auch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer der Auffassung, dass die Substitutionsausnahmeliste einer Vernehmlassung unterworfen sein sollte. Auch sei es unrealistisch, dass eine vollständige Liste erstellt werden könne und die Patientensicherheit leide unter der Regelung. Schliesslich wird ein grosser zusätzlicher administrativer Aufwand befürchtet.

Unter den Versicherern ist SWICA der Auffassung, es müsse ergänzt werden, welche Voraussetzungen durch den behandelnden Arzt erfüllt sein müssten, um eine Substitution eines Arzneimittels vornehmen zu können. Andererseits begrüsst SWICA die Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit.

Die Patientinnen- und Patientenverbände sind der Auffassung, dass solange nicht bekannt sei, welche Wirkstoffe/Wirkstoffklassen sich auf der Substitutionsausnahmeliste befänden, diese eine zu grosse Unsicherheit berge. Zudem soll die Substitutionsausnahmeliste einer Vernehmlassung unterworfen sein. Schliesslich seien chronisch kranke Personen und solche mit seltenen Krankheiten von der Regelung am meisten betroffen.

Die Pharmaindustrie ist ebenfalls der Auffassung, dass solange nicht bekannt sei, welche Wirkstoffe/Wirkstoffklassen sich auf der Substitutionsausnahmeliste befänden, diese eine zu grosse Unsicherheit berge. Zudem soll die Substitutionsausnahmeliste einer Vernehmlassung unterworfen sein. Auch die Pharmaindustrie ist der Ansicht, dass die Erstellung einer Substitutionsausnahmeliste die Verschreibungs- und Abgabefreiheit von Arzt bzw. Ärztin sowie Apotheker bzw. Apothekerin untergrabe. Die Patientensicherheit leide unter der Regelung und chronisch kranke Patientinnen und Patienten und solche mit seltenen Krankheiten würden am meisten getroffen.

3.11.2 Artikel 38a KLV

Die Kantone sind vereinzelt der Auffassung, dass die Versorgungssicherheit mit einem so hohen Selbstbehalt gefährdet sei und dass ein solcher zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Patientinnen und Patienten führe. Andererseits wird teilweise die Auffassung vertreten, die Einführung des differenzierten Selbstbehalts für Originalpräparate, bei Vorhandensein von Generika, habe sich als probates Mittel zur Förderung der Generikasubstitution und damit zur Kostensenkung bewährt.

Bei den politischen Parteien sind FDP und SP der Meinung, es müsse zwingend sichergestellt werden, dass die Patientinnen und Patienten vor Behandlungsbeginn über die Kostenfolgen informiert würden. Die SP ist zudem der Auffassung, dass es in der Regel nicht die Patientinnen und Patienten seien, die ein teureres Arzneimittel verlangen würden, sondern die Ärztinnen und Ärzte, die ein solches verschrieben würden. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, den Patientinnen und Patienten die zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

Die Wirtschaftsverbände vertreten vereinzelt wie die SP hiervor die Auffassung, es seien in der Regel nicht die Patientinnen und Patienten, die ein teureres Arzneimittel verlangen würden, sondern die Ärztinnen und Ärzte, die ein solches verschrieben würden. Weiter wird teils die Auffassung vertreten, durch die beabsichtigte Regelung erreichten chronisch kranke Patientinnen und Patienten umso früher die Franchise, so dass keine Einsparungen erfolgten. Weiter brauche es ein Versorgungskonzept, damit nicht bei Lieferengpässen die Patientinnen und Patienten einen höheren Selbstbehalt bezahlten müssten, weil das vorgesehene Arzneimittel nicht erhältlich sei. Schliesslich führe die Massnahme zu einer Ungleichheit der Patientinnen und Patienten vor der Behandlung.