Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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Von den Wirtschaftsverbänden hat sich Economiesuisse geäussert und fordert, dass Schutzrechte wie Patente, ergänzende Schutzzertifikate und der Unterlagenschutz gemäss HMG im Einzelfall zwingend respektiert werden.
Von den Versicherern haben sich Santésuisse, SWICA sowie Groupe Mutuel geäussert. Sie schlagen vor, dass der Patentstatus (ohne zusätzliche Schutzverlängerungen) massgebend sein soll, solange der Patentschutz länger als 10 Jahre gelten soll. Sobald das Patent abgelaufen sei, würden andere Marktbedingungen gelten. Die Kenntnis vom Patentstatus ist der Kern der Preisfindung bei den Medikamenten und sollte nicht approximativ mit einer Frist nach Zulassung Swissmedic generell geschätzt werden. Gleichzeitig scheint die Umsetzung der Patentbekanntgabe durch die Zulassungsinhaberinnen nicht einwandfrei zu funktionieren.
Die Pharmaindustrie macht geltend, dass Schutzrechte wie Patente, ergänzende Schutzzertifikate und der verlängerte Unterlagenschutz gemäss HMG zwingend respektiert werden müssten. Der Patentschutz sei ein zentrales Element zur Sicherstellung der Innovationskraft in der Schweiz. Damit sollten diese Anforderungen für das BAG bei der Preisfestsetzung weiterhin relevant sein.
3.15.2 Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe bbis KLV
Von den Wirtschaftsverbänden hat sich Economiesuisse geäussert; sie wiederholen ihre Ausführungen zu Ziffer 3.15.1 hiervor.
Von den Versicherern haben sich Santésuisse, SWICA sowie Groupe Mutuel geäussert. Der Patenschutz werde als zentraler Zeitschnitt beurteilt, weshalb auch dieser Absatz bleiben solle.
Die Pharmaindustrie bemerkt, dass die Regelungen in der KVV und KLV sicherstellen müssten, dass die Kosten für Forschung und Entwicklung von Arzneimitteln, welche durch Schutzrechte des geistigen Eigentums geschützt seien, weiterhin berücksichtigt würden.
3.15.3 Artikel 34b Absätze 3 und 4 KLV
Von der Pharmaindustrie begrüssen gewisse Pharmaunternehmen die rechtliche Hinterlegung der Patentschutzberücksichtigung in Deutschland.
3.15.4 Artikel 37 KLV
Von den Versicherern haben sich Santésuisse sowie Groupe Mutuel geäussert. Der Patenschutz solle weiterhin als zentraler Zeitschnitt gelten, mit Ausnahme, wenn der Patentschutz mit der 10 Jahresfrist ab Swissmedic-Zulassung begründet werde. Somit müsse diese Regelung beibehalten oder in die KVV überführt werden.
Die Pharmaindustrie ist gegen die Aufhebung jeglicher patentrechtlicher Angaben. Entsprechend müsse dieser Artikel weiterhin aufgeführt werden. Teilweise wird auf die Ausführungen zu Kapitel 15. verwiesen (vorliegend Ziff. 3.15 hievor).
3.16 Veröffentlichungen - Erhöhung der Transparenz
Um dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu entsprechen, wird die Transparenz im Bereich der SL weiter verbessert. Unter anderem werden neu Publikationen zur Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre möglich.
3.16.1 Artikel 71 KVV
Die Kantone begrüssen die vorgeschlagene Änderung.