Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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zuschätzen. Wenige erachten die Regelung ausserdem als zu starr, so dass bei Versorgungsengpässen keine raschen Lösungen gefunden werden könnten. SGU-SSU fordert zudem die Durchführung eines APV, damit Absprachen mit einem initial hohen Preis des Originalpräparates verhindert werden könnten. H+ begrüsst demgegenüber die Unterscheidung zwischen Generika und Biosimilars.
Die Pharmaindustrie kritisiert, dass für BWS, die in gänzlich neuer Indikation mit hohem medizinischem Bedarf mittels Forschung und Entwicklung entwickelt und darauf basierend nicht im vereinfachten Zulassungsverfahren beurteilt worden seien, eine Ausnahmeregelung geschaffen werden müsste. Wenn die entsprechende Forschung und Entwicklung nicht honoriert werde, würde diese gehemmt. Zudem sind wenige der Ansicht, dass durch solch aggressive Preissenkungsforderungen der Anreiz für die Unternehmen verloren gehen würde, den kleinen Schweizer Markt mit seinen hohen Gestehungskosten zu bedienen und damit würde die Versorgungssicherheit aufs Spiel gesetzt werden. Einige fordern, dass zwingend ein APV durchzuführen und eine Unterscheidung zwischen BWS mit und ohne Innovation zu treffen sei.
3.10.6 Artikel 34g KLV
Von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ist VSVA der Meinung, dass
die aktuellen Preisregeln für Generika unverändert zu belassen seien.
Die Pharmaindustrie begrüsst die Reduktion von Redundanzen und die Verlagerung von der KLV in die KVV.
3.11 Anpassungen im Bereich des differenzierten Selbstbehalts
Der differenzierte Selbstbehalt soll von 20 auf 50 Prozent angehoben werden. Zudem soll eine Person ein teureres Arzneimittel ohne Mehrkosten nur noch dann beziehen können, wenn dessen Wirkstoff auf einer Substitutionsausnahmeliste aufgeführt ist.
3.11.1 Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe i KVV
Die Kantone lehnen die Regelungen ab. Sie monieren insbesondere, dass wirkstoffunabhängige Faktoren, wie Unverträglichkeiten auf Hilfsstoffe oder Einnahmeprobleme (z. B. Tablettengrösse, Injektionsvolumen) nicht berücksichtigt würden und dass die Erstellung einer Substitutionsausnahmeliste die Verschreibungs- und Abgabefreiheit von Arzt bzw. Ärztin sowie Apotheker bzw. Apothekerin untergrabe. Der Kanton Bern ist schliesslich der Auffassung, dass es für die abgebende Leistungserbringerin oder den abgebenden Leistungserbringer schwierig sei zu wissen, ob es sich um die erste Abgabe handelt, weshalb die Regelung nicht praxistauglich sei.
Die Wirtschaftsverbände sind ebenfalls der Auffassung, dass mit der Regelung die Verschreibungs- und Abgabefreiheit untergraben werde und dass wirkstoffunabhängige Faktoren nicht berücksichtigt würden. Unimedsuisse ist zudem der Auffassung, dass die Patientensicherheit gefährdet sei.
Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen sind ebenfalls der Auffassung, dass mit der Regelung die Verschreibungs- und Abgabefreiheit untergraben werde und dass wirkstoffunabhängige Faktoren nicht berücksichtigt würden. Ausserdem soll die Substitutionsausnahmeliste einer Vernehmlassung unterworfen sein und nicht im Alleingang durch das BAG bestimmt werden können.
Unter den Konsumentinnen- und Konsumentenverbänden bzw. -organisationen ist acsi
der Auffassung, dass die Regelung Privatpersonen treffe, die in der Folge Rückgriff auf ihre Leistungserbringer nehmen müssten, welche ihre Informationspflichten nicht erfüllt hätten.