Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
Unter den Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen werden ähnliche Meinungen vertreten bzw. Bedenken geäussert wie hievor bereits aufgeführt: Es seien in der Regel nicht die Patientinnen und Patienten, die ein teureres Arzneimittel verlangten, sondern die Ärztinnen und Ärzte, die ein solches verschreiben würden. Mit der Erhöhung des Selbstbehalts würden keinerlei Anreize für die Patientinnen und Patienten gesetzt, da einfach die Franchise früher erreicht werde. Für die abgebende Leistungserbringerin bzw. den abgebenden Leistungserbringer sei es schwierig zu wissen, ob es sich um die erste Abgabe handle. Durch den geschaffenen Preisdruck bestehe die Gefahr, dass Generika vom Markt genommen würden und es brauche ein Versorgungskonzept, damit nicht bei Lieferengpässen die Patientinnen und Patienten einen höheren Selbstbehalt bezahlen müssten, weil das vorgesehene Arzneimittel nicht erhältlich sei.
Die Konsumentinnen- und Konsumentenverbände bzw. -organisationen sind der Auffassung, die Information müsse von den Ärztinnen und Ärzten immer schriftlich erfolgen und bei Unterlassung müssten Sanktionen verhängt werden. Weiter ist EKK der Meinung, die Patientinnen und Patienten wollten nicht teure Arzneimittel kaufen, ihnen würden solche verschrieben. Der Selbstbehalt treffe demnach die falschen Personen.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer vertreten ebenfalls mehrheitlich Meinungen, die bereits genannt wurden: Die Überwälzung der Kosten mittels Selbstbehaltes auf die Patientinnen und Patienten sei nicht gerechtfertigt, da selten sie selbst ein Originalpräparat verlangten. Mit der Erhöhung des Selbstbehalts würden keinerlei Anreize für die Patientinnen und Patienten gesetzt, da damit einfach die Franchise früher erreicht werde. Für die abgebenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sei es schwierig zu wissen, ob es sich um die erste Abgabe handle. Durch den geschaffenen Preisdruck bestehe die Gefahr, dass Generika vom Markt genommen würden, wodurch den Patientinnen und Patienten die teureren Originale abgegeben werden müssten. Es brauche ein Versorgungskonzept, damit nicht bei Lieferengpässen die Patientinnen und Patienten einen höheren Selbstbehalt bezahlen müssten, weil das vorgesehene Arzneimittel nicht erhältlich sei. Darüber hinaus wird geäussert, es drohe ein Zweiklassensystem bei der Arzneimittelabgabe, weil sich nicht alle Patientinnen und Patienten den höheren Selbstbehalt leisten könnten und es könne nicht von den Ärztinnen und Ärzten erwartet werden, sich jederzeit über die Preise von Arzneimitteln zu informieren.
Die Versicherer sind der Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Selbstbehalt von 50 Prozent bei Biosimilars und Referenzpräparaten nur bei der ersten Abgabe angewendet werden soll. Weiter soll anstelle des Durchschnitts des günstigsten Drittels das Medikament mit dem günstigsten Fabrikabgabepreis berücksichtigt werden. Grundsätzlich werde die Regelung jedoch befürwortet.
Die Patientinnen- und Patientenverbände vertreten die Meinung, die vorgesehene Regelung habe erhebliche Mehrkosten bei den Versicherten zur Folge. Weiter bestehe die Gefahr einer Zweiklassenmedizin. Vor allem bei Personen mit vielen verschiedenen Medikamenten gebe es Probleme mit der Compliance, welche dann zu erheblichen Mehrkosten für diese Patientinnen und Patienten führten. Schliesslich seien Biosimilars in der Regel nicht austauschbar, weshalb die vorgesehene Regelung unzulässig sei.
Die Pharmaindustrie ist der Auffassung, die hohe Kostenbeteiligung habe bei teuren Medikamenten faktisch den Ausschluss von Originalpräparaten zur Folge, auch wenn diese medizinisch notwendig seien. Weiter werde die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten und der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer massiv eingeschränkt. Dies habe erzwungene Medikamentenwechsel zur Folge und führe zu einer starken Reduktion der Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität. Es drohe ein Zweiklassensystem bei der Arzneimittelabgabe, weil sich nicht alle Patientinnen und Patienten den höheren Selbstbehalt leisten könnten. Chronisch kranke Personen und solche mit seltenen Krankheiten würden am meisten getroffen. Schliesslich stehe die Regelung im Widerspruch zu den im KVG vorgesehenen WZW-Regelungen, weil einzig auf die Kostengünstigkeit abgestellt werde.