Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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es keine Behandlungsalternativen gibt, seien prioritär zu behandeln. Im Rahmen der Vorabklärung müsse die Einführung von Registern oder die Beteiligung an bereits bestehenden Registern, in denen die notwendigen Daten gesammelt würden, festgelegt werden. Auf diese Weise würden zu einem frühen Zeitpunkt die relevanten Daten für eine zukünftige Nutzenbewertung im Hinblick auf eine Aufnahme in die SL erhoben. Schliesslich sollen die Ressourcen des BAG bei der Ablehnung eines Antrags auf eine Vorabklärung keine Rolle spielen. Grundsätzlich werde die Vorabklärung aber begrüsst, sie sei ein guter erster Schritt und essenziell für Arzneimittel im Bereich von innovativen Therapien.

Die Versicherer sind vereinzelt der Auffassung, die Kriterien gemäss Artikel 31d Absatz 2 E-KLV seien nicht klar definiert. Grundsätzlich werde die Massnahme aber begrüsst.

Unter „Andere“ hat sich die Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte (SGV) geäussert. Sie äussert sich dahingehend, dass die Bedingung der erforderlichen Ressourcen, damit eine ansonsten indizierte Vorabklärung erfolge, eine individuell betriebsinterne Problematik betreffe und eher nicht in einen Verordnungstext gehöre. Der Filter, gemäss welchem die Vorabklärungskandidaten evaluiert würden, wirke plausibel.

3.15 Berücksichtigung der Kosten für Forschung und Entwicklung

Der Begriff des Patentschutzes in der KVV soll ersetzt werden durch Berücksichtigung der Kosten für Forschung und Entwicklung während maximal 15 Jahren.

Von den Wirtschaftsverbänden hat sich Economiesuisse geäussert und fordert, dass Schutzrechte wie Patente, ergänzende Schutzzertifikate und der Unterlagenschutz gemäss HMG im Einzelfall zwingend respektiert werden müssten. Das heutige System mit dem Auslandspreisvergleich könne als erfolgreich bezeichnet werden. Das Preisniveau der patentgeschützten Originalpräparate habe sich seit Einführung der 3-jährlichen Preisüberprüfungen auf dem Niveau der Vergleichsländer eingependelt.

Die Versicherer bringen vor, dass die Streichung von Artikel 65e zur Folge hätte, dass bei der Einführung von Generika während bis zu 3 Jahren zu hohe Preise gelten. Die Preisüberprüfung soll beibehalten werden. Dies auch wenn nicht der Patentschutz massgebend sei, sondern eine Frist von 10 Jahren, sofern die Zulassungsinhaberin den jährlichen Nachweis nicht erbringe, wonach das Wirkstoffpatent noch gültig ist. Hingegen sei begrüssenswert, dass Kosten für Forschung und Entwicklung (F&E) bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Präparates mit bekanntem Wirkstoff, das nicht als Generikum in der Spezialitätenliste aufgeführt sei, nicht berücksichtigt würden. Denn diese Kosten seien in der Regel intransparent und daher nicht nachvollziehbar. Gemäss KVG bestehe keine Verpflichtung, Forschungs- und Entwicklungskosten zu berücksichtigen.

Die Pharmaindustrie macht geltend, dass Schutzrechte wie Patente, ergänzende Schutzzertifikate und der verlängerte Unterlagenschutz gemäss HMG zwingend respektiert werden müssten. Eine zusätzlich zu den periodisch durchgeführten Kostenkontrollen abgewickelte Wirtschaftlichkeitsprüfung sei nur dann durchzuführen, wenn sämtliche Rechte erloschen seien, die eine Nachahmung verhindern. Die Bestimmung sei dahingehend zu präzisieren.

3.15.1 Artikel 65 Absatz 4 KVV

Von den politischen Parteien hat sich die SVP geäussert. Die Streichung des Patentschutzes sei gefährlich und gefährde nicht nur den gesetzlich festgeschriebenen Schutz des geistigen Eigentums, sondern zudem noch den Pharmastandort Schweiz. Es bestehe das Risiko, dass Pharmaunternehmen aus mangelndem Patentschutz den Produktionsstandort Schweiz verlassen oder den Schweizer Markt nicht mehr vollständig beliefern würden. Auch die FDP sieht das geistige Eigentum als wichtige Grundlage für Innovation.