Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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Unter „Andere“ hat sich zunächst die RDAF und der Verein QualiCCare geäussert. Auch sie sprechen sich gegen die in Art. 71a Abs. 1 Bst. c E-KVV vorgesehenen Möglichkeit der Kostenübernahme für den "ökonomischen Off-Label-Use" aus, da dies die Patientensicherheit gefährden könnte. Der SGV sieht Präzisierungsbedarf bei den verwendeten Begrifflichkeiten, begrüsst jedoch die Änderungen im Grundsatz.
Unter „Privatpersonen“ haben sich vier Personen gemeldet, welche dieselben Argumente vorbringen wie die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen.
3.17.3 Artikel 71b KVV
Die Kantone verweisen auf ihre Ausführungen zu Artikel 71a KVV.
Die Wirtschaftsverbände verweisen auf ihre Ausführungen zu Artikel 71a KVV.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer halten fest, dass die Ausführungen zu Artikel 71a KVV sinngemäss auch für Artikel 71b KVV gelten würden.
Die Versicherer kritisieren, dass durch die vorgenommenen Änderungen der Anreiz für die Zulassungsinhaberinnen, einen Antrag auf Aufnahme in die SL, nicht erhöht worden sei.
Die Patientinnen- und Patientenverbände halten fest, dass die Ausführungen zu Artikel 71a KVV sinngemäss auch für Artikel 71b KVV gelten würden.
Die Pharmaindustrie wiederholt ihre Ausführungen zu Artikel 71a KVV.
Unter „Andere“ wiederholen die Organisationen ihre Ausführungen zu Artikel 71a KVV.
3.17.4 Artikel 71c KVV
Von den Kantonen ist BL der Ansicht, dass Art. 71c Abs. 3 E-KVV eine Ungleichbehandlung von Firmen mit und ohne Niederlassung in der Schweiz schafft. Der Kanton Zürich kritisiert, dass wenn die Arzneimittel aus jenem Land importiert werden müssen, in dem der Preis am günstigsten ist, für die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen ein grosser Aufwand anfällt, der in keinem Verhältnis zu möglichen Einsparungen steht.
Die Wirtschaftsverbände vertreten dieselbe Ansicht wie die Kantone.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer begrüssen die Möglichkeit der Vergütung bei einem Lieferengpass, bemängeln jedoch die Voraussetzung eines Kostengutsprachegesuches, da dies zu administrativer Mehrbelastung führe und einen Therapieunterbruch zur Folge haben könnte. Art.71c Absatz 3 KVV wird abgelehnt, da es aus der Perspektive der Patienten- und Versorgungssicherheit Aufgabe des Leistungserbringers sei zu entscheiden, bei welchem Lieferanten ein Importarzneimittel bezogen wird. Es solle nicht definiert werden, dass die Leistungserbringer oder die Leistungserbringerinnen weltweite Preisabklärungen vorzunehmen haben.
Die Versicherer äussern Unsicherheiten bezüglich der Preisfindung bei Importarzneimitteln. Zusätzlich werden die unklaren Begrifflichkeiten bezüglich eines temporären Lieferengpasses in Art. 71c Abs. 2 KVV kritisiert. Es sei unklar, zu welchem Preis ein Arzneimittel bei einem Lieferengpass übernommen werden dürfe. Weiter gehöre diese Regelung systematisch gesehen nicht in die Einzelfallvergütung. Betreffend Abs. 3 wird kritisiert, dass die vorgeschlagenen Anpassungen die Einzelfallvergütung weiter verkomplizieren würden und nicht innert Frist erfüllt werden könnten.
Die Patientinnen- und Patientenverbände schliessen sich der Meinung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer an.
Die Pharmaindustrie kritisieren die Ungleichbehandlung von Pharmaunternehmen mit einem Sitz in der Schweiz zu jenen ohne Sitz in der Schweiz bezüglich Art. 71c Abs. 3 E-KVV. Bei