Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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von mindestens 35% Zusatznutzen gegen die Therapiefreiheit verstossen würde und die Qualität der Gesundheitsversorgung beeinträchtige. Weiter argumentieren die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, dass das bisher sehr erfolgreiche Instrument des Therapieversuchs nicht eingeschränkt werden dürfe. Zusätzlich kritisieren sie die Begrifflichkeit ebenso als nicht praxisbezogen und realitätsfern. ISM moniert, dass die vorgesehene Regelung für Einzelfälle nicht umsetzbar sei. FMH, SGMO und mfe argumentieren, dass der grosse therapeutische Nutzen weiterhin auf individueller Basis unter Einbezug des gesamten medizinischen Wissens und aller Forschungsresultate abgewogen werden müsse sowie durch die Prozentzahl des klinischen Benefits keine Schatten-SL definiert werden solle. SPOG regt an, zur Beurteilung des therapeutischen Nutzens bei fehlenden klinischen Studien bindend ein unabhängiges Expertengremium im relevanten Indikationsgebiet beizuziehen. H+ legt dar, dass die Publikation von erstellten Nutzenbewertungen unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht freiwillig sein dürfe, sondern zwingend zu erfolgen habe. Oncosuisse fordert die Einführung eines Off-Label-Registers. Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer befürworten im Sinne einer besseren Zugangsgerechtigkeit die Vereinheitlichung und verbindliche Anwendung eines standardisierten Nutzenmodells durch die Vertrauensärztinnen und -ärzte. SGMO begrüsst die Verwendung von OLU-Tools, weist aber auf die Wichtigkeit hin, Schulungen zum Gebrauch solcher Tools bei den Vertrauensärztinnen und -ärzten zu implementieren. Oncosuisse unterstützt die Möglichkeit der Publikation von beurteilten Arzneimitteln, betroffenen Indikationen und Ereignissen der allgemeinen Nutzenbewertung sowie die Höhe der Vergütung durch die Versicherer.

Die Versicherer curafutura und santésuisse erachten die vorgesehene Einschränkung auf klinische Fachexpertinnen und -experten als nicht sinnvoll. SWICA bemängelt, dass der "Nutzen" für die Patientinnen und Patienten ausser Acht gelassen werde und gibt betreffend die vorgesehene 35%-Regel zu bedenken, dass im Einzelfall ein kleiner(er) Nutzen einen grossen Einfluss auf die Lebensqualität der Patientinnen und Patienten haben könne. Nach Ansicht von Groupe Mutuel müsse vermieden werden, dass die vorgesehenen Bedingungen für die Patienteninnen und Patienten zu einem Hindernis beim Zugang zur Behandlung würden. Santésuisse beanstandet, dass die Differenzierung zwischen Kategorie A (sehr grosser therapeutischer Nutzen) und Kategorie B unklar bleibe. Curafutura und CSS fordern sodann die Streichung der Bestimmung von 35 Prozent Mehrnutzen. Überdies kritisiert SWICA, dass im Lichte der im KVG verankerten Handlungsfreiheit und Unabhängigkeit der Vertrauensärztinnen und -ärzte, diesen auf Verordnungsebene nicht vorgeschrieben werden könne, wie die Beurteilung durchzuführen sei. Für SWICA ist zudem die Definition vom "therapeutischer Nutzen" ungenau sowie unklar, ob sich dieser auf die Signifikanz des Arzneimittels oder auf die Relevanz für die Patientinnen oder Patienten beziehe. Fraglich sei gemäss SWICA zudem auch der Umgang mit Medikamenten, deren therapeutischer Nutzen unter den verlangten 35% liege. Nach Ansicht von curafutura braucht es nicht zwingend klinische Studien zur Vergütung eines Einzelfalls, sondern es würden auch Erkenntnisse aus anderen "wissenschaftlichen Methoden" genügen. Ausserdem bringt SWICA vor, dass eine standardisierte Nutzenbewertung durch die Vertrauensärztinnen und -ärzte nur Sinn ergebe, wenn sich der Nutzen auf die Signifikanz des Arzneimittels beziehe. Zudem sei bei der Einzelfallbeurteilung von einer zwingenden Anwendung eines standardisierten Nutzenbewertungstools abzusehen. Santésuisse moniert, dass der Begriff "häufig" schwammig sei und zu Diskussionen führen werde. Groupe Mutuel sowie SWICA befürworten die Möglichkeit der Versicherer, bei häufig vergüteten Arzneimitteln oder Indikationen eine allgemeine Nutzenbewertung gemeinsam durchführen und publizieren zu können.

Die Patientinnen- und Patientenverbände lehnen entschieden ab, dass für die Anwendung von Art. 71a-d KVV ein therapeutischer Nutzen anhand von klinischen Studien dargelegt werden müsse. Weiter monieren sie die fehlende Eignung der standardisierten Evaluation der Nutzenbewertung durch das OLUtool NonOnko. Sie befürchten zudem, dass die Anwendung dieses Tools zu inkonsistenten Entscheiden führe. Zudem geben die Patientinnen- und Patientenverbände zu bedenken, dass die vorgeschlagenen Änderungen die langjährige etablierte Praxis einschränken würden und insbesondere Patientinnen und Patienten mit seltenen