Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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den Unternehmen mit Niederlassung in der Schweiz würde der Versicherer die Vergütungshöhe bestimmen. Visp kritisiert, dass die Konzerngesellschaften aus dem Ausland den entsprechenden Fixabschlägen gar nicht zustimmen würden.

Unter „Andere“ haben sich diverse Organisationen geäussert. Grösstenteils schliessen sie sich der Meinung an, dass eine Ungleichbehandlung von Firmen mit und ohne Niederlassung in der Schweiz nicht zulässig erscheint. Der SGV stimmt den Änderungen zu.

Unter „Privatpersonen“ haben sich vier gemeldet, welche dieselben Argumente vorbringen wie die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen.

3.17.5 Artikel 71d Absätze 2 und 4 KVV

Von den Kantonen ist der Kanton AG der Ansicht, dass die Apotheken oft keine Kenntnis der Kostengutsprache und entsprechend auch nicht der allenfalls vorhandenen vorzuziehenden Bezugskanäle bzw. des vereinbarten Preises hätten. Bei unverschuldeter Unkenntnis der Kostengutsprache dürfe den Leistungserbringern und -erbringerinnen kein finanzieller Schaden erwachsen. Es müsse entweder der/ die abgebende Leistungserbringer/ -erbringerin Kenntnis der Kostengutsprache erhalten oder die Vergütung müsse dem effektiven Preis des Arzneimittels (inkl. Zuzüge) entsprechen. Neben Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer seien bei importierten Arzneimitteln auch die Versand- und Zollkosten zu vergüten. Diese sollten zudem bei der Berücksichtigung der Wahl des Arzneimittels ebenfalls berücksichtigt werden, da diese je nach Land höher ausfallen könnten.

Die Wirtschaftsverbände vertreten dieselbe Ansicht wie die Kantone.

Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen schliessen sich der Meinung der Kantone an.

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bemängeln, dass die Apotheken oft

keine Kenntnis der Kostengutsprache und entsprechend auch nicht der allenfalls vorhandenen vorzuziehenden Bezugskanäle bzw. des vereinbarten Preises hätten. Bei unverschuldeter Unkenntnis der Kostengutsprache dürfe den Leistungserbringern und -erbringerinnen kein finanzieller Schaden erwachsen. Es müsse deshalb entweder der/ die abgebende Leistungserbringer/ -erbringerin Kenntnis der Kostengutsprache erhalten oder die Vergütung müsse dem effektiven Preis des Arzneimittels (inkl. Zuzüge) entsprechen. Neben Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer seien bei importierten Arzneimitteln auch die Versand- und Zollkosten zu vergüten. Diese sollten zudem bei der Berücksichtigung der Wahl des Arzneimittels ebenfalls berücksichtigt werden, da diese je nach Land höher ausfallen könnten. Wenige sind der Meinung, die bisherige Formulierung von Artikel 71d Absatz 2 KVV solle beibehalten werden und mit der Einbindung eines unabhängigen Expertengremiums zur Beurteilung des therapeutischen Nutzens ergänzt werden. SGIEM wendet ein, dass es im Bereich der ultra-seltenen Krankheiten illusorisch sei, die Forderung nach kontrollierten Studien zu erfüllen und Studien in der geforderten Grössenordnung durchzuführen. Bei der Beurteilung seien jeweils Experten oder Expertinnen der jeweiligen Krankheit miteinzubeziehen. Das sehr wichtige und bisher sehr erfolgreiche Instrument des Therapieversuchs dürfe nicht eingeschränkt werden.

Die Versicherer kritisieren, dass das angemessene Verhältnis von Kosten und Nutzen weiterhin gegeben sein müsse. Eine Vergütung müsse trotz Abschlag nicht zwingend wirtschaftlich sein. Einige finden zudem, es müsse geregelt werden, was geschehe, wenn die Zulassungsinhaberinnen nicht bereit seien, die Vorgaben gemäss Artikel 71a Absatz 2 KVV einzuhalten. Curafutura fordert, dass in Absatz 6 ergänzt werde, dass bei einem Wechsel der Zulassungsinhaberin die neue Zulassungsinhaberin die laufenden Kostengutsprachen zu den bislang gültigen Bedingungen übernehmen müsse. Die CSS will, dass eine Befristung der Vergütung eingeführt werde, damit die Umgehung der SL über Artikel 71b KVV reduziert werden könne und damit keine Schatten-SL entstehe.

Die Patientinnen- und Patientenverbände möchten, dass die bisherige Formulierung von Artikel 71d Absatz 2 KVV beibehalten und mit der Einbindung eines unabhängigen Experten-