Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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auch von Generika und Biosimilars publiziert wird. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, was mit der «Verfahrensart des angefochtenen Entscheids» gemeint sei und inwiefern ein Interesse für die Veröffentlichung dieser Information bestehen würde. Es sei wichtig, dass sämtliche Änderungen der SL in zeitlicher Hinsicht nachvollzogen werden könnten, weshalb die Online-Plattform ein Archiv über sämtliche Veröffentlichungen enthalten müsse. Die Veröffentlichungen müssten umgehend und fortlaufend erfolgen. Einige fordern, dass zur Sicherstellung und Kontrolle der rechtsgleichen Behandlung aller Zulassungsinhaberinnen bei allen Überprüfungen gleichberechtigte und zeitlich unverzögerte Transparenz zu schaffen sei. Sie weisen darauf hin, dass durch das BGÖ bereits heute genügend Möglichkeiten für die öffentliche Einsichtnahme bestünden. Die Bestimmungen zur Transparenz müssten zwingend so ausgestaltet sein, dass vertrauliche Preismodelle weiterhin möglich sein würden. Wenn hier keine hohe Vertraulichkeit gewährleistet werden könne, würden Preismodelle in der Schweiz faktisch einen sehr schweren Stand haben. Angesichts der Anforderungen an vertrauliche Preise müsse sichergestellt werden, dass sämtliche Grundlagen, welche einen Rückschluss auf die Berechnung von nicht öffentlichen Informationen ermöglichten, vertraulich gehalten würden. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wäre dies jedoch nur beim TQV und beim Innovationszuschlag sichergestellt, nicht jedoch beim APV. Die Kenntnisnahme von Erwägungsgründen zu Ablehnungs- resp. Streichungsentscheiden sei im Weiteren nur unter Einhaltung der Bestimmungen des BGÖ zulässig, weil es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse handle. Der Umfang der Veröffentlichungen müsse mit dem Umfang der Veröffentlichungen von Swissmedic koordiniert sein. Demgegenüber begrüssen wenige, die Ausnahme der Publikation von semitransparenten Preismodellen und die dazugehörige APV- und TQV-Auswahl, weil ohne semitransparente Preismodelle aufgrund internationaler Referenzpreissysteme gewisse Präparate mit öffentlich einsehbaren Rabatten in der Schweiz nicht lanciert werden könnten. Sie unterstützen zudem, dass die Prozesse der Arzneimittelaufnahmen und -überprüfungen transparent sein sollen, damit die Entscheide des BAG nachvollziehbar seien.
Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, die Transparenz habe nur dann einen konkreten Nutzen, wenn sie an eine Timeline gebunden sei. Weiter wird vereinzelt die Meinung vertreten, eine Publikation der Informationen zu diesen Kriterien würde Rückschlüsse auf die Höhe von Rückerstattungen erlauben, was bei nicht öffentlich bekannten Rückerstattungen zu vermeiden sei.
Unter „Andere“ weisst der SGV darauf hin, dass bei der Substitutionsausnahmeliste die Möglichkeit bleiben sollte, dass ärztlich nachvollziehbar und konkret begründet Ausnahmen anerkannt werden können.
3.17 Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall
Es wird die Übernahme der Kosten durch die OKP für Arzneimittel, die nicht auf der SL gelistet sind, neu geregelt. Unter anderem sollen die Nutzenbeurteilung mittels Nutzenkategorien und gemeinsamer Beurteilung und die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung vereinheitlicht werden. Damit soll vor allem die Gleichbehandlung der Versicherten erhöht werden. Schliesslich soll mit Preisabstandsregeln der Anreiz erhöht werden, Arzneimittel für die SL-Aufnahme anzumelden.
3.17.1 Artikel 28 Absätze 3bis, 4 und 5 KVV
Die Kantone unterstützen die nach ihnen zielführenden Bestrebungen zur Verbesserung der Datengrundlage für zukünftige Evaluationen der Anwendung der Artikel 71a-d KVV.
Von den politischen Parteien vertritt die FDP dieselbe Ansicht wie die Kantone.
Von den Wirtschaftsverbänden fordert unimedsuisse, dass das BAG im Sinne der Transparenz eine jährliche statistische Evaluation der gesammelten Daten veröffentlicht, um allfällige Verbesserungs- bzw. Verschlechterungstendenzen zu erkennen und zu antizipieren. Zudem sollten die Informationen über die Ablehnung der Kostenübernahmen und deren Begründung