Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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der potentiellen Gefahr für die Patientensicherheit. Der Kanton BL äussert sich zu der Einführung von Mindestpreisabständen und lehnt ein solches System ab.
Die Wirtschaftsverbände lehnen die vorgeschlagenen Änderungen ab. Die Einführung von starren Regeln wie Mindestpreisabschläge würden den Zugang zu innovativen Arzneimitteln verschlechtern. Die in Art. 71a Abs. 1 Bst. c E-KVV vorgesehenen Möglichkeit der Kostenübernahme für den "ökonomischen Off-Label-Use" wird aus Patientensicherheitsgründen sowie aus patentrechtlicher Sicht abgelehnt.
Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen vertreten dieselbe Ansicht wie die Kantone.
Die Konsumentinnen- und Konsumentenverbände bzw. -organisationen unterstützen die
in Art. 71a Abs. 1 Bst. c E-KVV vorgesehenen Möglichkeit der Kostenübernahme für den "ökonomischen Off-Label-Use" ausdrücklich.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer kritisieren die verwendete Terminologien, da sie zu zusätzlichen Diskussionen zwischen den Akteuren führen würden und somit einen erhöhten administrativen Aufwand zur Folge hätten. Die vorgeschlagenen Änderungen verlangsamten den Prozess weiter und könnten der Diversität des jeweiligen Einzelfalls nicht gerecht werden. Die in Art. 71a Abs. 1 Bst. c E-KVV vorgesehenen Möglichkeit der Kostenübernahme für den "ökonomischen Off-Label-Use" werden von mehreren Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen abgelehnt. Es wird kritisiert, dass die Krankenversicherer aus ökonomischen Gründen Druck auf die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen ausüben werden, anstelle eines zugelassenen SL-Präparates ein hierfür nicht zugelassenes kostengünstigeres Medikament zu verwenden. Einige Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen begrüssen jedoch die Einführung dieser Vergütungsmöglichkeit.
Die Versicherer kritisieren die ungenügend klare Formulierung des Artikels. Gemäss den Versicherern sollte eine Vergütung über die Bestimmungen zum Einzelfall weiterhin die Ausnahme bleiben, was jedoch mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht erreicht wird. Weiter würden die Änderungen keine grundsätzliche Verbesserung der aktuellen Situation bringen. SWICA hält dazu fest, dass die Änderungen dazu führen werden, dass sich Zulassungsinhaberinnen gegen eine SL-Aufnahme entscheiden. Schlussendlich lehnen die Versicherer eine Ausweitung der Vergütung zur Postexpositionsprophylaxe in Rahmen einer Einzelfallvergütung aufgrund von Praktikabilitätsgründen ab. Begrüsst wird jedoch die in Art. 71a Abs. 1 Bst. c E-KVV vorgesehenen Möglichkeit der Kostenübernahme für den "ökonomischen Off-Label-Use".
Die Patientinnen- und Patientenverbände kritisieren, dass die vorgeschlagenen Änderungen kaum eine Gleichbehandlung der Patienten und Patientinnen herbeiführen werde. Auch die Patientinnen- und Patientenverbänden kritisieren Art. 71a Abs. 1 Bst. c E-KVV, da der Kostenaspekt nicht über die Qualität gestellt werden dürfe. Art. 71a Abs. 3 wird angesichts der Notwendigkeit der Vergleichbarkeit abgelehnt, da es vorwiegend im Bereich der seltenen Krankheiten keine Standardtherapien gibt. Die Möglichkeit der Vergütung von Postexpositionsprophylaxe wird aus Präventionszwecken begrüsst.
Die Pharmaindustrie kritisiert die vorgeschlagenen Änderungen, da es eine massive Einschränkung des Anwendungsgebiets der Einzelfallvergütung zur Folge hätte. Weiter lehnt die Pharmaindustrie die in Art. 71a Abs. 1 Bst. c E-KVV vorgesehenen Möglichkeit der Kostenübernahme für den "ökonomischen Off-Label-Use" deutlich ab, da diese den im Heilmittel- und Patentgesetz verankerten Schutz des geistigen Eigentums unterlaufe. Ausserdem ist auch die Pharmaindustrie der Meinung, dass die Krankenversicherer aus ökonomischen Gründen Druck auf die Leistungserbringer ausüben werden, nicht zugelassene Arzneimittel einzusetzen. Weiter wird die Einführung von Mindestpreisabständen kritisiert. Einerseits sei eine Delegation ans EDI nicht angebracht. Andererseits seien transparente Abschläge im internationalen Kontext problematisch. Intergenerika fordert, dass Generika und Biosimilars von der Einzelfallvergütung und insbesondere von den Preisabschlägen ausgeschlossen werden. Als einziges wird die Bestimmung zur Postexpositionsprophylaxe begrüsst, obwohl auch hier die Revisionsvorlage teilweise als ungenügend klar formuliert bewertet wird.