Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht

3.17.7 Neuer Gliederungsartikel: 5. Abschnitt, Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall

Die Pharmaindustrie lehnt teilweise die generelle Einsetzung von Nutzenkategorien und einer Definition des Nutzens durch das BAG ab. Gemäss ihnen sollte dies den klinischen Fachexperten und -expertinnen überlassen und jeweils auf den Einzelfall abgestimmt werden. Alles andere sei, insb. ohne belegbare Herleitung der Nutzenkategorien, willkürlich. Entsprechend sei die Schaffung eines eigenen Abschnittes nicht zielführend und solle vermieden werden.

3.17.8 Artikel 38b KLV

Die Kantone ZH und TI monieren, dass die Anpassung nicht dazu führen dürfe, dass der Zugang zu Arzneimitteln für Patientinnen und Patienten mit seltenen Krankheiten erschwert oder gar verunmöglicht werde. TI führt an, dass die Ursache für die Ungleichheiten in der unterschiedlichen Bewertung des zu erwartenden Nutzens durch die Krankenversicherer liege. Die Kantone BS und ZG lehnen den Schwellenwert von 35% „Mehrnutzen“ zur Anerkennung eines grossen therapeutischen Fortschritts ausdrücklich ab, da dieser einer wissenschaftlichen Grundlage entbehre und wenn überhaupt, indikationsspezifisch beurteilt werden müsste. TI befürchtet, dass die übrigen vorgeschlagenen Regelungen dazu führen würden, dass die pharmazeutische Industrie ihr Gesuch um Aufnahme dieser Medikamente in die Spezialitätenliste aufgebe und sich aus der Forschung zurückziehe. Die Kantone befürworten oder erachten den Aspekt, wonach der therapeutische Nutzen eines Arzneimittels unter Verwendung von standardisierten Nutzenbewertungsmodellen durch Vertrauensärztinnen und -ärzte bewertet werde sowie, dass die Versicherer ebenfalls eine allgemeine Nutzenbewertung bei häufig vergüteten Arzneimitteln oder Indikationen gemeinsam durchführen und publizieren können, als sinnvoll. Betreffend die Definition des therapeutischen Nutzens unterstützt FR die Entwicklung und Umsetzung eines in der Schweiz einheitlichen Bewertungsinstruments.

Von den politischen Parteien stufen die FDP und die SP die vorgeschlagene systematische Nutzenbewertung als problematisch ein. Betreffend die Quantifizierung werfen sie die Frage auf, ob der Nachweis eines Mehrnutzens von 35% überhaupt erbracht werden könne.

Der Wirtschaftsverband PharmaJura kritisiert die Begrifflichkeit des therapeutischen Nutzens als nicht praxisbezogen und realitätsfern. Gemäss pharmalog.ch müsse die Begrifflichkeit zudem klarer definiert werden. Der Schweizerische Gewerbeverband lehnt die vorgeschlagene fixe Grenze von 35 Prozent als zu starr ab. Der Vorschlag klinische Fachexpertinnen und -experten für die Beurteilung des Nutzens und die Entwicklung eines Nutzenbewertungsmodells beizuziehen, wird seitens unimedsuisse begrüsst, aber gleichsam als unzureichend erachtet. Unimedsuisse regt zudem an, dass die Verschreibung einer komplexen medizinischen Behandlung von einer auf das betreffende medizinische Fachgebiet spezialisierten Expertenkommission begutachtet werden müsse und nicht länger einzeln durch Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte allgemeiner Ausrichtung. Auch schlägt unimedsuisse vor, die Entscheidungsbefugnis über die Vergütung im Einzelfall den Krankenkassen zu entziehen, da dies unweigerlich zu willkürlichen und ungerechten Entscheidungen führe.

Von den kantonalen Konferenzen / Vereinigungen monieren AVKZ sowie Sphf ebenfalls wie die Wirtschaftsverbände, dass die Begrifflichkeit nicht praxisbezogen und realitätsfremd sei. Die GDK begrüsst, dass der therapeutische Nutzen eines Arzneimittels unter Verwendung von standardisierten Nutzenbewertungsmodellen durch die Vertrauensärztinnen und -ärzte bewertet werde. Ebenfalls befürwortet die GDK, dass die Versicherer eine allgemeine Nutzenbewertung bei häufig vergüteten Arzneimitteln oder Indikationen gemeinsam durchführen und publizieren könnten.

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer lehnen die arbiträre generelle

Grenze von "mindestens 35 Prozent Mehrnutzen" zum Nachweis der Wirksamkeit eines Medikaments ab. Sie geben zu bedenken, dass die damit zwingend benötigten kontrollierten klinischen Studien bei vielen seltenen Krankheiten aufgrund der geringen Zahl an Patientinnen und Patienten nicht realisierbar wären. Mfe moniert in diesem Kontext, dass eine starre Grenze