Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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gremiums zur Beurteilung des therapeutischen Nutzens ergänzt werde. Denn die zu übernehmenden Kosten müssten weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen stehen. Wenige sind der Meinung, dass bei der Beurteilung jeweils Experten oder Expertinnen der jeweiligen Krankheit miteinbezogen werden müssten. Andere wenden ein, dass es für juristische Laien wie Patienten und Patientinnen und Ärzten und Ärztinnen nicht möglich sei, zu wissen, dass es weitere Ausführungen zur Nutzenbewertung unter weiteren Artikeln in der KVV und KLV gebe. Um eine bessere Lesbarkeit und Transparenz zu schaffen, solle deshalb auf relevante Stellen in den jeweiligen Dokumenten verwiesen werden.
Die Pharmaindustrie fordert die Beibehaltung des bisherigen Artikel 71d Absatz 2 KVV. Dieser solle mit der Einbindung eines unabhängigen Expertengremiums zur Beurteilung des therapeutischen Nutzens ergänzt werden. Iph möchte zudem, dass die Abwicklung der Fälle nach Artikel 71a-d KVV über eine sich weiterentwickelnde Online-Plattform erfolge.
Unter „Privatpersonen“ haben sich drei Personen geäussert. Sie bringen dieselben Argumente vor wie die Kantone.
3.17.6 Artikel 38a Absatz 9 KLV
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bringen vor, dass der differenzierte Selbstbehalt nicht anwendbar sei, bzw. zu einer unnötigen Kostenbelastung von schwer kranken Menschen führe, ohne vielfältige medikamentöse Optionen zu bieten. Ein differenzierter Selbstbehalt setze voraus, dass für die Indikation mehrere Arzneimittel zur Verfügung stünden und aus nicht medizinischen Gründen eine teure Alternative gewählt werde. Die Einzelfallbeurteilung habe aber per Definition ein sehr enges Anwendungsgebiet. Ein differenzierter Selbstbehalt würde in diesen Fällen entsprechend kaum zur Anwendung kommen. Wenige erachten es als unverständlich, weshalb bei der Einzelfallvergütung ein Selbstbehalt zum Tragen kommen solle. Im Einzelfall würden mangels Wirtschaftlichkeitsprüfung einerseits die Versicherer und indirekt die Vertrauensärzte und -ärztinnen durch die Nutzenbeurteilung über die Höhe der Vergütung und somit den Selbstbehalt bestimmen und andererseits seien durch die Rabattabschläge direkte preisliche Vergleiche mit Generika oder Biosimilars weder machbar noch umsetzbar. Andere sehen in dieser Bestimmung einen Widerspruch zur Therapiefreiheit und -sicherheit.
Die Patientinnen- und Patientenverbände sind ebenfalls der Ansicht, dass der differenzierte Selbstbehalt nicht anwendbar sei, bzw. zu einer unnötigen Kostenbelastung von schwer kranken Menschen führe, ohne vielfältige medikamentöse Optionen zu bieten. Ein differenzierter Selbstbehalt setze voraus, dass für die Indikation mehrere Arzneimittel zur Verfügung stünden und aus nicht medizinischen Gründen eine teure Alternative gewählt werde. Die Einzelfallbeurteilung habe aber per Definition ein sehr enges Anwendungsgebiet. Ein differenzierter Selbstbehalt würde in diesen Fällen entsprechend kaum zur Anwendung kommen. Für einzelne ist unklar, wie „gleiche Wirkstoffzusammensetzung“ zu definieren sei und die SPO fordert, dass grosszügig Ausnahmen gewährt werden müssten. Sie begrüsse jedoch gleichzeitig die vorgesehene Ausweitung.
Die Pharmaindustrie ist teilweise der Meinung, es sei unverständlich, weshalb bei der Einzelfallvergütung ein Selbstbehalt zum Tragen kommen sollte. Im Einzelfall würden mangels Wirtschaftlichkeitsprüfung einerseits die Versicherer und indirekt die Vertrauensärzte -ärztinnen durch die Nutzenbeurteilung über die Höhe der Vergütung und somit den Selbstbehalt bestimmen und andererseits seien durch die Rabattabschläge weder direkte preisliche Vergleiche mit Generika oder Biosimilars machbar noch umsetzbar. Iph kritisiert, dass die Patienten und Patientinnen nicht für das von seinem/ ihrem Arzt oder seiner/ ihrer Ärztin ausgewählte Arzneimittel bestraft werden dürften.