Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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ergänzt und ein unabhängiges Expertengremium mit umfangreichen klinischen Kenntnissen in den betroffenen Bereichen eingerichtet werden.
Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen schliessen sich den Kantonen an.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer begrüssen grundsätzlich, dass das
BAG als Aufsichtsbehörde von den Versicherern Informationen zu gewährten Kostengutsprachegesuchen betreffend Einzelfallvergütung nach den Artikeln 71a-c KVV verlangen könne. Sie fordern teilweise aber die Führung einer Off-Label-Register-Datenbank. Im Sinne der Transparenz solle das BAG eine jährliche statistische Evaluation der gesammelten Daten veröffentlichen, um allfällige Verbesserungs- bzw. Verschlechterungstendenzen zu erkennen und zu antizipieren. Es sollten zudem klare Vorgaben gemacht werden, wie die Daten einzureichen seien, damit diese Evaluation gewinnbringende Erkenntnisse liefern könne. H+ möchte, dass zusätzlich die Informationen über die Ablehnung der Kostenübernahmen und deren Begründung ergänzt würden.
Die Versicherer kritisieren mehrheitlich, dass bei diversen Begriffen nicht klar sei, was genau gemeint sei (z.B. „Indikation“, „Höhe der Vergütung“). Damit alle Versicherer dieselben Daten liefern würden, müsse Klarheit geschaffen werden. Grundsätzlich führe das Sammeln der aufgeführten Informationen zu Fehlinterpretationen, da Einzelfallbeurteilungen per se nicht untereinander vergleichbar seien. Hierzu wären konkrete Daten notwendig, welche jedoch Rückschlüsse auf die Patienten und Patientinnen zulassen würden. Santésuisse erachtet die proaktive Weitergabe ihrer Daten als unverhältnismässig, weil mit einem grossen Aufwand für die Versicherer zu rechnen sei. SWICA kritisiert, dass eine Datensammlung zweckgebunden und die Erfassung standardisiert sein müsse, da ansonsten das Risiko bestehe, dass sie ihren Zweck verfehle. Die gemachten Ausführungen seien deshalb zu vage.
Die Patientinnen- und Patientenverbände unterstützen die nach ihnen zielführenden Bestrebungen zur Verbesserung der Datengrundlage für zukünftige Evaluationen der Anwendung der Artikel 71a-d KVV. Sie erachten die geplanten Änderungen in Bezug auf seltene Krankheiten aber als nicht ausreichend und nicht zielführend, insb. weil spezielle Informationen zu Orphan Drugs fehlten. Die fehlende spezifische Datenerhebung verunmögliche die Abschätzung der Folgen der Änderungen der KVV und KLV für Patienten und Patientinnen mit seltenen Krankheiten. Sie fordern deshalb eine Off-Label-Register-Datenbank. Wenige möchten zudem, dass das BAG im Sinne der Transparenz eine jährliche statistische Evaluation der gesammelten Daten veröffentlicht, um allfällige Verbesserungs- bzw. Verschlechterungstendenzen zu erkennen und zu antizipieren.
Die Pharmaindustrie kritisiert teilweise, dass eine Datensammlung zweckgebunden und die Erfassung standardisiert sein müsse, weil ansonsten das Risiko bestehe, dass sie ihren Zweck verfehle. Die gemachten Ausführungen seien hierzu zu vage. Die preislichen Vereinbarungen zwischen Zulassungsinhaberinnen und Versicherer würden zudem oftmals auf vertraulichen Verträgen beruhen und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Sie könnten folglich nicht ohne Weiteres geteilt werden. Andere sind der Ansicht, dass sich die bisherige Einzelfallregelung bewährt habe und kein Grund für eine neue Regelung bestehe. Demgegenüber begrüsst vips, dass das BAG über detaillierte Marktkenntnisse verfüge.
Unter „Andere“ hat sich der SGV geäussert. Er fordert, dass der Begriff «Einzelfall» präzisiert werden soll.
3.17.2 Artikel 71a KVV
Die Kantone sind der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen die strukturellen Probleme der Einzelfallvergütung nicht angehen. Die Kantone AG, AI und ZH sind der Meinung, dass die Voraussetzung der Vergleichbarkeit der Arzneimittel den Zugang zu lebenswichtigen Arzneimitteln erschweren könnte. Die in Art. 71a Abs. 1 Bst. c E-KVV vorgesehenen Möglichkeit der Kostenübernahme für den "ökonomischen Off-Label-Use" wird teilweise abgelehnt, findet jedoch auch Zustimmung. Abgelehnt wird diese Vergütungsmöglichkeit aufgrund