Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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Die Pharmaindustrie lehnt die Bestimmung ab und verweist auf das zu Art. 38d E-KLV Gesagte. BMS und Stemline Therapeutics lehnen fixe Abschläge klar ab und drücken ihr Unverständnis darüber aus, weshalb das BAG in ein funktionierendes System eingreifen müsse. Es sei zudem erneut unklar, wie sich die Höhe der Abschläge herleite. Schliesslich monieren BMS und Stemline Therapeutics, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb Generika und Biosimilars separat behandelt würden. Denn auch diese könnten theoretisch einen APV beiziehen. Alle Medikamente müssten im Interesse der Marktwettbewerbes gleichbehandelt werden. Sonst würden falsche Anreize gesetzt.
Unter „Andere“ lehnt RDFAF die Bestimmung ebenfalls ab und verweist auf das zu Art. 38d E-KLV Gesagte. All.Can Schweiz und SGV stimmen mit Vorbehalt zu. SGV verweist auf das zu Art. 38d E-KLV Gesagte.
3.18 Abschaffung der Publikation im BAG-Bulletin
Die Publikationen betreffend die SL, die Arzneimittelliste mit Tarif, die Analysenliste und die Mittel- und Gegenständeliste erfolgen neu grundsätzlich nur noch elektronisch.
3.18.1 Artikel 72 KVV
Die Kantone begrüssen die Senkung des administrativen Aufwands und die adressatengerechte Zurverfügungstellung der Informationen.
Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen begrüssen ebenfalls die Senkung des administrativen Aufwands und die adressatengerechte Zurverfügungstellung der Informationen.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer begrüssen die Senkung des administrativen Aufwands und die adressatengerechte Zurverfügungstellung der Informationen. H+ will jedoch, dass die Änderungen immer mit ihrem Datum auf der monatlichen SL-Liste aufgeführt würden, damit auf den ersten Blick erkennbar sei, welche Änderungen vorgenommen wurden.
Die Versicherer fordern, dass Änderungen der SL, Anpassungen von Rückvergütungen und Limitationen ebenfalls veröffentlicht werden.
Die Patientinnen- und Patientenverbände möchten, dass die gesparten Ressourcen beim SL-Aufnahmeprozess eingesetzt werden.
Die Pharmaindustrie begrüsst die vermehrte Digitalisierung und Nutzung elektronischer Möglichkeiten in Bezug auf jegliche Verfahren der Arzneimittelvergütung. Sie fordert, dass zur Sicherstellung und Kontrolle der rechtsgleichen Behandlung aller Zulassungsinhaberinnen bei allen Überprüfungen gleichberechtigte und zeitlich unverzögerte Transparenz zu schaffen sei.
3.19 Kleinste Packung und Dosierung bei der Durchführung des TQV und Ausnahmen von der dreijährlichen Überprüfung
Durch die Einführung der Begriffe „Dosisstärke“ und „Flat Pricing“ sollen Unklarheiten verhindert werden.
3.19.1 Artikel 65d Absatz 3 KVV
Von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer erachtet SGU-SSU den Text
als unverständlich.
Von den Versicherern ist SWICA der Ansicht, der erläuternde Bericht sei im Bereich des Flat Pricing umfangreicher als der Gesetzestext.