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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 16 Seiten
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3Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
Art. 23 Verantwortung für die Datenbearbeitung
(Art. 103f Bst. g AIG)
Das SEM ist die nationale Behörde nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/222617. Es ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwortlich.
Art. 24 Aufsicht über die Datenbearbeitung
(Art. 103f Bst. f AIG)
1Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.
2Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er die nationale Ansprechstelle.
3Er ist die nationale Aufsichtsbehörde nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/222618. Er ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwortlich.
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 25
Diese Verordnung tritt am […] in Kraft.
[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler:
17 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
18 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.