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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 16 Seiten

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Art. 15 Abfrage und Übermittlung der Daten

(Art. 103f Bst. b AIG)

1Sind die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe erfüllt, so fragt die EZ fedpol die Daten des EES ab.

2Für die Zwecke nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt die Abfrage anhand der personenbezogenen Daten, der visumbezogenen Daten, der Daten zu den Reisedokumenten oder der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen oder mehrere Treffer, so kann die EZ fedpol die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 an die gesuchstellenden Behörden übermitteln.

3Für den Zweck nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die EZ fedpol die Daten der Kategorie I nach Anhang 2 an die antragstellenden Behörden übermitteln.

Art. 16 Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung

(EU) 2017/2226 nicht anwenden

(Art. 103c Abs. 4, 103e und 103f Bst. i AIG)

1Die Mitgliedstaaten der EU nach Artikel 103e AIG können ihre Anträge auf Datenzugang an die Behörden nach Artikel 12 richten.

2Das Verfahren, die Voraussetzungen und die Abfrage und Übermittlung der Daten richten sich sinngemäss nach den Artikeln 13–15.

5. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 17 Löschung von Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem

EES unterstehen

(Art. 103f Bst. d AIG)

Die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen, werden durch das SEM gelöscht, sobald die betroffene Person:

a. ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat;

b. ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz erworben hat;

c. eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besitzt; oder

d. das Schweizer Bürgerrecht erworben hat.

Art. 18 Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten des

Informationsmechanismus

(Art. 103f Bst. d AIG)

Das SEM berichtigt, ergänzt oder löscht Daten von Drittstaatsangehörigen, die vom Informationsmechanismus angezeigt werden, wenn die antragstellende Person nachweist, dass: