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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 16 Seiten

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Ein- oder Ausreise in den und aus dem Schengen-Raum oder die Einreiseverweigerung im EES erfassen.

3Die zuständige Behörde erfasst die Einreisedaten der oder des betreffenden Drittstaatsangehörigen, wenn sie oder er sich bereits in der Schweiz aufhält und nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz der Kurzaufenthalt beginnt.

Art. 9 Abfrage zur Identifikation

1Die Abfrage des EES zur Identifikation von Drittstaatsangehörigen, die möglicherweise bereits unter einer anderen Identität erfasst wurden oder die die Voraussetzungen für eine Einreise in den Schengen-Raum oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, erfolgt anhand der vor Ort erfassten biometrischen Daten.

2Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zuständige Behörde die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen.

Art. 10 Abfrage des automatisierten Berechnungssystems

(Art. 103c Abs. 3 und 103f Bst. j AIG)

1Die Stellen und Personen nach Artikel 5 können das automatisierte Berechnungssystem, online abfragen, um zu ermitteln, ob die oder der betreffende Drittstaatsangehörige die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat.

2Das Berechnungssystem liefert die Daten der Kategorie VI nach Anhang 2.

Art. 11 Zugriff auf die generierte Liste des Informationsmechanismus

(Art. 103f Bst. j AIG)

1Folgende Organisationseinheiten des SEM können auf die durch den Informationsmechanismus nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/22266 generierte Liste von Drittstaatsangehörigen, die die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen:

a. der Direktionsbereich Planung und Ressourcen: zur Erstellung von Statistiken;

b. der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration: zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation.

2Die Liste enthält die Daten der Kategorien I, II, V und VI nach Anhang 2.

4. Abschnitt: Zugang zu Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle

Art. 12 Zugangsberechtigte Stellen

(Art. 103c Abs. 4 AIG)

1Folgende Organisationseinheiten der Behörden des Bundes nach Artikel 103c Absatz 4 Buchstaben a–c AIG können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung

6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.