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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 16 Seiten

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3. Abschnitt: Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES

Art. 6 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide

1Die Abfrage des EES zur Prüfung von Visumgesuchen und zum Entscheid über solche Gesuche oder zum Entscheid über die Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums erfolgt direkt über das C-VIS, anhand eines oder mehrerer der folgenden Datenelemente:

a. Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit (personenbezogene Daten);

b. Art und Nummer des Reisedokuments, Code des ausstellenden Staates, Ablauf der Gültigkeitsdauer (Daten zu den Reisedokumenten);

c. Nummer der Visumvignette, Code des ausstellenden Staates (visumbezogene Daten);

d. Fingerabdrücke, Gesichtsbild (biometrische Daten).

2Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zuständige Behörde die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen.

Art. 7 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf

dem Hoheitsgebiet der Schweiz

1Die Abfrage des EES bei Kontrollen von Drittstaatsangehörigen an den Schengen-Aussengrenzen oder zur Überprüfung des rechtmässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz erfolgt anhand einzelner oder mehrerer personenbezogener Daten oder Daten zu den Reisedokumenten.

2Ergibt die Suche einen Treffer, so werden die vor Ort erfassten biometrischen Daten der betreffenden Person mit deren gespeicherten biometrischen Daten verglichen.

3Ergibt der Vergleich eine Übereinstimmung, so kann die zuständige Behörde die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen.

4Ist die Überprüfung der betreffenden Person nicht möglich oder zweifelt die zuständige Behörde an deren Identität, so erfolgt eine Abfrage zur Identifikation.

Art. 8 Erstellung und Aktualisierung des persönlichen EES-Dossiers oder

der Einreisedaten

1Wird bei der Abfrage des EES zur Überprüfung von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 7 festgestellt, dass zur betreffenden Person noch kein persönliches EES-Dossier erstellt wurde, so kann die zuständige Behörde bei Bedarf ein solches erstellen.

2Wird bei der Abfrage des EES zur Überprüfung von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 7 festgestellt, dass bereits Daten im EES erfasst wurden, so kann die zuständige Behörde bei Bedarf die enthaltenen Daten aktualisieren und den Zeitpunkt der