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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 16 Seiten

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a. sie durch unvorhersehbare, ernste Ereignisse gezwungen war, die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum zu überziehen;

b. sie zwischenzeitlich berechtigt ist, sich im Schengen-Raum aufzuhalten.

6. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 19 Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die Daten

1Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202013.

2Das SEM bearbeitet die Auskunftsgesuche.

Art. 20 Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder

Löschung der Daten

(Art. 103f Bst. d AIG)

1Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten im EES richtet sich nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/222614.

2Das SEM bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.

Art. 21 Datensicherheit

(Art. 103f Bst. e AIG)

1Für die Bundesbehörden richtet sich die Datensicherheit nach:

a. der Verordnung vom 14. Juni 199315 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

b. den Weisungen des Bundesrates vom 16. Januar 201916 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.

2Für die kantonalen Behörden richtet sich die Datensicherheit nach den für sie geltenden kantonalen Bestimmungen.

Art. 22 Statistiken

1Das SEM kann in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik Statistiken zum EES erstellen.

2Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind in Anhang 2 festgelegt.

13 SR 235.1; BBl 2020 7639

14 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.

15 SR 235.11

16 Abrufbar unter: www.bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Vorgaben > Grundlagen