Vorlage

Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten Daten des EES im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der EZ fedpol beantragen:

a. bei fedpol:

1. die Bundeskriminalpolizei,

2. die für internationale Identifizierungen zuständige Stelle;

b. beim Nachrichtendienst des Bundes:

1. die Abteilung Beschaffung,

2. die Abteilung Auswertung,

3. die Steuerung Terrorismusabwehr,

4. die Steuerung Nachrichtendienst,

5. die Steuerung Extremismusabwehr,

6. die Steuerung Nonproliferation,

7. der Bereich Ausländerdienst;

c. bei der Bundesanwaltschaft: zur Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie zur Verfolgung von Delikten, die nach den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung (StPO)7 der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen:

1. die Bereiche Internationale Rechtshilfe, Staatsschutz, Terrorismus und Wirtschaftskriminalität in Bern,

2. die Bereiche Wirtschaftskriminalität, Organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei der Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich.

2Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone nach Artikel 103c Absatz 4 Buchstabe d AIG können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten Daten des EES im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der EZ fedpol beantragen.

Art. 13 Verfahren für den Erhalt der Daten

(Art. 103f Bst. b AIG)

1Die Stellen nach Artikel 12 reichen bei der EZ fedpol ein begründetes Gesuch um Zugang zu den Daten des EES ein.

2In dringenden Fällen, in denen eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat steht, bearbeitet die EZ fedpol das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Voraussetzungen nach Artikel 14 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen dringenden Fall handelte.

Art. 14 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten

(Art. 103f Bst. b und h AIG)

1Voraussetzung für die Datenbekanntgabe ist, dass die beantragten Daten erforderlich sind:

7 SR 312.0