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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 16 Seiten
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a. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist.
b. Schengen-Aussengrenzen: Grenzen, die nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung vom 15. August 20183 über die Einreise und die Visumerteilung festgelegt wurden;
c. Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation ist;
d. terroristische Straftat: Straftat gemäss dem Anhang 1a der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20134;
e. sonstige schwere Straftat: Straftat gemäss dem Anhang 1b der N-SIS-Verordnung.
2Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
2. Abschnitt: Datenkatalog des EES sowie Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte im EES
Art. 3 Datenkatalog des EES
Art. 103f Bst. c AIG
Die Daten des EES sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 4 Online-Eingabe- und -Bearbeitungsrechte
(Art. 103c Abs. 1 AIG)
1Folgende Organisationseinheiten und Personen der Behörden des Bundes nach Artikel 103c Absatz 1 AIG können Daten im EES im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben online eingeben und bearbeiten:
a. bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV): die mit Personenkontrollaufgaben beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzübertrittskontrollen,
2. zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz,
3. zur Erstellung und Aktualisierung des EES-Dossiers;
b. beim Staatssekretariat für Migration (SEM): der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration:
1. im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums,
2. zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz;
c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen: im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums.