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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 16 Seiten

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a. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist.

b. Schengen-Aussengrenzen: Grenzen, die nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung vom 15. August 20183 über die Einreise und die Visumerteilung festgelegt wurden;

c. Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation ist;

d. terroristische Straftat: Straftat gemäss dem Anhang 1a der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20134;

e. sonstige schwere Straftat: Straftat gemäss dem Anhang 1b der N-SIS-Verordnung.

2Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Datenkatalog des EES sowie Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte im EES

Art. 3 Datenkatalog des EES

Art. 103f Bst. c AIG

Die Daten des EES sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 4 Online-Eingabe- und -Bearbeitungsrechte

(Art. 103c Abs. 1 AIG)

1Folgende Organisationseinheiten und Personen der Behörden des Bundes nach Artikel 103c Absatz 1 AIG können Daten im EES im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben online eingeben und bearbeiten:

a. bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV): die mit Personenkontrollaufgaben beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzübertrittskontrollen,

2. zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz,

3. zur Erstellung und Aktualisierung des EES-Dossiers;

b. beim Staatssekretariat für Migration (SEM): der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration:

1. im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums,

2. zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz;

c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen: im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums.

3 SR 142.204

4 SR 362.0