Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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Die EU ist die wichtigste Sicherheitspartnerin der Schweiz und damit auch ihre wichtigste Partnerin im künftigen Austausch von PNR-Daten. Deshalb orientiert sich der Vorentwurf des Flugpassagierdatengesetzes an der PNR-Richtlinie der EU.

Mit dem Flugpassagierdatengesetz kommt die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen nach. Verpflichtend sind insbesondere die drei bindenden Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates34, welche die Mitgliedstaaten anweisen, Kapazitäten zur Sammlung, Verarbeitung und Analyse der PNR-Daten aufzubauen. Weiter hat die International Civil Aviation Organization (ICAO) im Auftrag des UNO-Sicherheitsrates zusammen mit der Weltzollorganisation (WZO) sowie Regierungen der Mitgliedstaaten, Fluggesellschaften und Dienstleistern Standards zur Übermittlung von Flugpassagierdaten entwickelt. Diese PNR Reporting Standards sind für alle Mitgliedstaaten der ICAO ‒ auch für die Schweiz ‒ verbindlich. Die USA schliesslich macht den Verbleib der Schweiz im Visa Waiver Program von der Bearbeitung der Flugpassagierdaten abhängig (siehe vorne, Ziff. 1).

3.1 Die beantragte Neuregelung

Das Flugpassagierdatengesetz bildet die rechtliche Voraussetzung, damit auch die Schweiz Flugpassagierdaten bearbeiten und dazu ein Informationssystem betreiben kann.

Flugpassagierdaten fallen ‒ unabhängig von ihrer staatlichen Nutzung zur Bekämpfung von Schwerstkriminalität ‒ bei der Buchung von Flugtickets an. Siee müssen somit nicht speziell für die Zwecke dieses Gesetzes erhoben werden.

Von den Luftverkehrsunternehmen zu übermitteln sind insgesamt 19 verschiedene Datenkategorien Anhang 1 des Flugpassagierdatengesetzes).

Betroffen von dieser staatlichen Datenbearbeitung sind alle Passagierinnen und Passagiere bei Charter- und Linienflügen aus der Schweiz ins Ausland und umgekehrt betroffen.

Die Daten sind von den Luftverkehrsunternehmen zu zwei gesetzlich definierten Zeitpunkten vor dem Abflug in die Schweiz oder aus der Schweiz an die bei fedpol angesiedelte PIU zu übermitteln (Art. 2). Dies ermöglicht den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen, rechtzeitig die angezeigten Massnahmen gegen verdächtige Personen bei der An- oder Ausreise veranlassen können.

Die Luftverkehrsunternehmen haben für die Rechtzeitigkeit der Datenübermittlung und die Einhaltung der technischen Vorgaben einzustehen (Art. 4). Zudem haben sie die Flugpassagiere schriftlich über die staatliche Datenbearbeitung zu informieren (Art. 5).

Kommt ein Luftverkehrsunternehmen diesen Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, greifen die Sanktionen nach den Artikeln 23‒25. Davon befreien kann sich ein Luftverkehrsunternehmen nur, wenn es nachweist, dass es alle zumutbaren technischen und organisatorischen Massnahmen zur Erfüllung seiner Pflichten getroffen hat.

34 Resolution 2178 (2014) Adopted by the Security Council at its 7272nd meeting, on 24 September 2014, Resolution 2396 (2017) Adopted by the Security Council at its 8148th meeting, on 21 December 2017, Resolution 2482 (2019) Adopted by the Security Council at its 8582nd meeting, on 19 July 2019